Einmal muss man differenzieren, ob baulich, z. B. wegen Tribüne mit fester Bestuhlung, die Besucherzahl sich selbst regelt. Außerdem, welche Nutzungsvarianten aus den Bauantragsunterlagen hervorgehen.
Die Turnhalle mit fester Tribüne ist gut in den Griff zu bekommen. Ein Stehplatzbereich auf den Wegen muss dann ggf ausgeschlossen werden.
Bei ner Speisegastronomie oder Konferenzbereichen, bei der sich auch durch die notwendigen Gänge die Zahl der möglichen Plätze beschränkt, ist das auch kaum ein Thema.
Problematisch sind großflächige Stehplatznutzungen. Hier fordern wir (Bauaufsicht) ein schlüssiges Konzept, wie die Besucherzahl beschränkt wird. Bei Diskotheken usw, gibt es m. E. kein nachvollziehbares wirksames Konzept.
Es wird immer eine Einzelfallbeurteilung bleiben.
Hab schon Bauanträge gesehen, in denen im Brandschutzkonzept auch die Einzelveranstaltung >200 Pers behandelt wurde, diese dann aber nicht Bestandteil der Genehmigung wurde. (z. B. Tanzsporthalle mit 2 Turnieren / Jahr)
Die Genehmigung als VStättV hat neben Sicherheitstechnik auch zur Folge, das für die Höchstbesucherzahl genug Stellplätze geschaffen werden müssen. In manchen Bereichen stellen diese Forderungen den Bauherrn vor erhebliche Schwierigkeiten...
In Bayern haben wir ja die Möglichkeit, Veranstaltungen nach §47 VstättV zu genehmigen, Aber auch da müssen die Rettungswege funktionieren....
Wenn grundlegende Brandschutzpunkte fehlen, sollte dem Bauherrn klar gemacht werden, das eine Nutzungsvariante ausgeschlossen ist und er ggf Besucher erheblicher Gefahr aussetzt....
Wenn mehr als einmalig größere Veranstaltungen geplant sind, sollte mit der Bauaufsicht geklärt werden, wie viel / regelmäßig noch als Einzelveranstaltung mitgetragen wird, und ab wann diese Veranstaltungen in die Baugenehmigung mit hinein müssen...