Die EU legt lediglich die Anforderungen an die Bauprodukte oder Bausätze fest, damit diese in Europa frei gehandelt werden können (Regelungen für das in Verkehr bringen). Das Bauordnungsrecht, das Anforderungsniveau an die Gebäude bzw. die einzelnen materiellen Anforderungen ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Dort wird auch das zulässige Restrisiko festgelegt, was aus den baurechtlichen Forderungen abzuleiten ist. In den Bundesländern wird also die Anwendung für die Bauprodukte oder Bausätze festgelegt und das auf Grundlage der LBO, der ETB und ggf. der Sonderbauverordnungen.
Die Notstromversorgung und der Funktionserhalt haben nichts miteinander zu tun. Die LAR fordert nicht die sichere Stromversorgung. Dort ist lediglich der Funktionserhalt für die verlegten Leitungen geregelt, wobei innerhalb von Brandabschnitten (also auch in Garagen) Ausnahmen zulässig sind.
Eine Sicherheitsstromversorgung für die Rauchableitung ist nicht erforderlich. Die geforderte Funktionsfähigkeit kann über eine Sprinklerschaltung erreicht werden, was gerade in Untergeschossen einfach umzusetzen ist.
Die Mustergaragenverordnung und viele Landesgaragenverordnungen haben keine Anforderungen in Bezug auf die Rauchableitung. Dort wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Lüftung die im Brandfall erforderliche Rauchableitung mit abdecken und das ohne Rückfallebene. Aus diesem Grund sind sieht die ARGEBAU hier offensichtlich keine besondere Gefahr bzw. ist das Restrisiko einer im Brandfall versagenden Lüftungsanlage vertretbar.
In Bayern gibt es seit langer Zeit eine solche Anforderung an die Rauchableitung, allerdings nur für Großgaragen. Dort werden entweder pauschale Öffnungen ins Freie gefordert oder es ist eine „maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage“ zu installieren (jeweils mit einzuhaltenden Randbedingungen). Die ggf. vorhandenen Öffnungen für die erforderliche Lüftung decken die Anforderungen an die Rauchableitung mit ab.
Das bauaufsichtliche Schutzziel an die Rauchableitung ergibt sich aus dem Grundsatzpapier (nur Ermöglichung von Löschmaßnahmen). Die Schaffung einer raucharmen Schicht ist in Garagen nicht gefordert und auf Grund der Ausdehnung und der geringen Deckenhöhen auch nicht nicht möglich.
Die Anforderungen an Brandmeldeanlagen ergibt sich aus dem Stand der Technik (DIN 14675, DIN EN 0833 und DIN EN 54), das schon auf Grund der erforderlichen Aufschaltung auf die zuständige Leitstelle und der hier zutreffenden Schutzziele, wie Alarmierung der Feuerwehr, Vermeidung von Fehlalarmen u.s.w. (siehe auch Leitstellengesetz in Bayern). Da das Leitstellengesetz kein Baurecht, sondern Ordnungsrecht ist kann im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht von der geforderten Aufschaltung abgewichen werden.
Das geforderte Sicherheitsniveau ist in Bezug auf die Rauchableitung relativ gering. Das Sicherheitsniveau für die Brandmeldung ist auf Grund der obligatorischen Aufschaltung hoch. Im BS- Konzept sind die erforderlichen Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Das Konzept, wenn es dann genehmigt ist, ist auch Grundlage für die Auslegung der Sicherheitstechnik.
Gruß Norbert Bärschmann