Hallo Patrick,
bitte versuche doch nicht die Vergangenheit mit der Zukunft zu erklären.
Die Forderung nach einem Rauchabzug ist in der bayerischen GaStellV seit 1993 unverändert enthalten. Tatsächlich wird hier der Begriff "maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage" benutzt.
Irgendwann hat mal der DIN 18232-2-K(r)ampf angefangen (so um 2000 herum). Diese Norm wucherte damals freudig vom Industriebau ins "normale" Bauen hinein (mit allen Auswirkungen: Verunsicherung, Kosten, Hosen voll, alles befeuert durch einen rührigen Fachverband).
Die Argebau hat dann 2008 versucht, dies mit dem "Grundsatzpapier" etwas gerade zu rücken. In der Folge wurden in der Musterwelt alle "Rauchgeschichten" auf ein erträgliches und verständliches Maß zurückgestutzt (siehe z.B. neue VStättV, VkV und MIndBauRl).
Und ja: In diesen "modernen" Vorschriften sind "Rauchabzugsanlagen" gefordert. Und dort ist jedoch auch immer explizit festgelegt, ob diese Anlagen eine Sicherheitsstromversorgung benötigen.
Einzig in der bayerischen GaStellV (und noch in einer Handvoll anderer Bundesländer) dümpelt dieser Begriff seit fast 25 Jahren herum.
Wenn Du hier nun erklären willst, dass man mit einer Vorschrift, die im Entwurf vorliegt und die ein ganz anderes "Wording" als die GaStellV vor 25 Jahren hat, begründen kann, dass auch schon heute der Rauchabzug in der Garage eine SiStromversorgung benötigt, dann fehlt da für mich einfach der historische Kontext.
Gruß
Werner Müller