• IndBauRL Wärmeabzugsfläche als handelsübliche Isolierglasscheibe.

Nun was eine `Vorschriftengläubigkeit`anbetrifft ist man als Fachplaner natürlich an die Beachtung der geltenden technischen Regeln gebunden.

Sich da ein eigenes Süppchen kochen zu wollen, kann dann schon mal etwas schwierig werden.

Ich denke, dass die Industriebaurichtlinie mit ihren möglichen Verfahren schon ganz gut aufgebaut ist und die Schutzzielvorgaben aus der Bauordnung eben ganz gut berücksichtigt.

Gerade das Brandverhalten mit den Gefahren eines Einsturzes von Stahlkonstruktionen kann aus meiner Sicht gut eingeschätzt werden.

Die Gefahren eines möglichen Einsturzes von Stahlkonstruktionen sind sehr gut erkennbar an der Eigenschaft der sehr großen Verformungen unter Temperatureinwirkung.

Stahlkonstruktionen biegen und verformen sich extrem an ihren Belastungsschwerpunkten, vor dem Versagenszeitpunkt, dies ist rein äusserlich schon erkennbar für Einsatzkäfte der FW.

Da ist dann dann ohnehin bereits ein Vollbrand zu gange, d.h. ein Innenangriff ist dann schon nicht mehr sinnvoll, nicht möglich.

Die Halle ist verloren, man kann sich auf die Wasserspiele konzentrieren und die Verhinderung einer Brandausbreitung.

Die Konstruktionen fallen durch diese Verformungen zudem in der Regel nach innen, in die Grundfläche des Gebäudes.

Die Gefahren eines `schlagartigen` Einsturz ganzer Konstruktionen ergibt sich dabei in der Regel nicht.

Das Tabellenvefahren berücksichtigt eine statistische Auswertung mit Berechnung von `Normalhallen`, unter diesem Gesichtspunkt haben die meisten Hallen unter Berücksichtigung der 5% Regelung von WA Flächen eine Tragwerk erhaltende Konstruktion im Brandfall.

Der Rest ist das akzeptierte Risiko.
... jetzt bin ich völlig hinüber!

1) ... verstehe ich das richtig: eine Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung soll nicht unter die in Anhang 2 genannte handelsübliche zweischeiben-Isolierglasscheibe fallen die in der DIN und der InBauRL 2014 steht! ... wer bitte baut im Jahr 2014/15 noch solche Isolierglasscheiben ein ???? ...das ist ganz sicher nicht "handelsüblich"!!!

2) ... wenn das wirklich so ist, dann ist der Anhang 2 der InBauRL ja gemeingefährlich ... den Unterschied kann ich doch KEINEM Planer/Bauherrn erklären!

... wenn ich den letzten Satz des Anhangs 2 jedoch lese kommen mir schon erhebliche Zweifel ob die Unterscheidung zwischen Isolierglas und Wärmeschutzglas in der IndBauRL 2014 wirklich vollzogen wird.

Denn im Anhang steht auch welche Verglasungen NICHT angerechnet werden dürfen. Wenn die IndBauRL darstellen wollte das es eine dritte Gruppe von Verglasungen gibt die nur mit entsprechendem Nachweis zu verwenden ist, müsste das hier auch stehen. Insbesondere da ja der Wärmeabzug nach DIESEM Anhang zu realisieren ist.

... den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehend, grüßt

Piet

Hallo Piet,

nicht irre machen lassen durch irgendwelche Interpretationen.

Die Begriffe "Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung" und "Zweischeiben-Isolierglas" sind synonym. Die Einschränkung kommt ja erst am Ende; nur dann, wenn zusätzliche Eigenschaften die Zerstörung im Brandfall verhindern, können sie nicht angerechnet werden.

Darum widerhole ich meine Aussage von oben

"tä ist dann < 15 min, also 35 % anrechenbar. Ein Herstellernachweis ist nicht erforderlich."

Gruß

C. Lammer
@ clammer: Herzlichen Dank,für Ihre Antwort. Die IndBauRL soll ja ein benutzbares Werkzeug sein, und nur so ist sie es auch ..

@ Frnz Schacher: Ich habe sehr viel Respekt vor Ihren Kommentaren und bin überzeugt das Sie aus einem reichen Erfahrungsschatz schöpfen. Somit git mir Ihre Warnung zu einer Verwendung von Isolierglasscheiben bei ungeschützten Stahlkonstruktionen sehr zu denken. Das steht für mich im direkten Widerspruch zur IndBauRL 2014 die ja in der Anlage 2 nicht zwischen der Eignung von ausschmelzenden Kunststoffflächen und handelsüblichen 2-Scheibenverglasungsflächen unterscheidet.

Nachdenkliche Grüße

Piet
Hallo Piet,

den Widerspruch, den Sie sehen, bezieht sich auf den Wärmeabzug.

Nicht zu vergessen ist aber, dass auch ein Rauchabzug gefordert wird.

Die ARGEBAU sieht das Problem aber nicht, sondern führt dazu aus:

"Sollte im Brandfall nur eine geringe Wärme freigesetzt werden, so dass z. B. Verglasungen nicht zerstört würden, stellt dieses Brandereignis auch keine Gefahr für die tragenden Bauteile des Gebäudes dar."

(Zitat aus den Erläuterungen zur MIndBauRL 7-2014)

Gruß

C. Lammer

@clammer:

Das ist ein hilfreicher Hinweis am Montagmorgen (die Woche fängt gut an!);

... ich hatte die Erläuterungen mur um Bereich des Kapitels "Wärmeabzug" gelesen, auf die Idee das es eine Erläuterung zum Anhang geben kann bin ich nicht gekommen. Danke!

... bleibt nur noch mein kleines Problem das in NDS die 2014 noch nicht eingeführt ist ... aber das bekomme ich auch noch hin.

Vielen Dank an alle die sich hier mit meinem Problem auseinander gesetzt haben,

Beste Grüße

Piet
ein Monat später
So jetzt habe ich es schwarz auf weiß in der Baugenehmigung:

"Gem. Brandschutzkonzept sind Lichtbänder bzw. Verglasungen in den Außenwänden als Wärmeabzugsflächen vorzusehen. Vor Nutzung der Halle ist ein entsprechender Nachweis über die Eignung der verbauten Produkte als ausschmelzbare Flächen Vorzulegen."

... und das von einem erfahrenen Brandschutzprüfer ...

und nun: Widerspruch, nochmalige Erläuterung, Hinweis auf DIN 18230-1:2010-09 und auf die neue IndBauRL (in NDS noch nicht eingeführt) ...

... oder sieht jemand einen anderen (einfacheren) Weg?

Gruß Piet

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