Das habe ich auch nicht geschrieben.
Es ist natürlich keine Norm.
Der Forschungsbericht macht aber deutlich, dass Verglasungen durchaus ein Problem darstellen in Bezug auf eine mögliche Wärmeabfuhr.
Und wie diese Veglasungen ggf. zusätzlich mechanisch geöffnet werden können.
Und, gerade Wärmeisolierverglasung ist doch etwas resistenter als eine Normalisolierverglasung.
Auch bei Bruch der Scheiben, können die doch noch großflächig im Rahmen bleiben.
Zudem ist auch ein Kriterium, wie die Scheiben dann noch im Rahmen befestigt sind, ob ggf. der Rahmen dann einen Druck zum Bruchverhalten bei Temperatur auslöst.
Was nun unser Problem angeht die anrechenbaren Flächen von Verglasungen als WA in Ansatz zu bingen, so bin ich der Auffassung wären zulässig Verglasungen, wenn sie denn bei einem tä von < 30 Minuten liegen für Hallen nach dem rechenfreien Verfahren.
Den Rückschluss bei diesen Hallen (da Stahl ungeschützt vorliegt) müsse ein tä von < 15 Minuten in Ansatz gebracht, Verglasungen wären in der Öffnung zu reduzieren, den halte ich für nicht schlüssig, da sich eben auch rechnerisch Hallen ungeschützt errechnen lassen mit einem tä >> 15 Minuten!!
So der Kernpunkt meiner Aussagen.
Und sieht man die neueren Hinweise der IndBauRL so scheint man diesen Ansatz ja auch gewählt zu haben, bzw. wurde dies entsprechend konkretisiert. So vermute ich gab es in der Vergangenheit über diesen Punkt immer schon Streitigkeiten in der Auslegung.
Den Unterschied zwischen Isolierverglasung und Wärmeschutzverglasung habe ich angeführt.
Für Wärmeschutzverglasungen wären dann Nachweis zu führen, die entsprechende Flächen angeben bei diesem tä von < 30 Minuten.
Für 2-Scheiben Isloierverglasung wird diesbezüglich kein Nachweis erforderlich.