Den Text der VstättVO und die Kommentierungen zur VstättVO kenne ich.
Es ist nicht meine Meinung, es ist ein VG-Urteil, das sich bezieht auf:
LBO BA-WÜ
§ 38 Sonderbauten
(1) An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen
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7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
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Der §38 ermächtigt die Behörde Personenzahlen zu begrenzen und im Umkehrschluss so der Gerichtsentscheid muss es auch dem Antragsteller möglich sein von vornherein die Personenzahl zu begrenzen im Bauantrag.