Hallo aanke,
In NRW steht der Passus zu Erleichterungen von der Besucherzahl von Versammlungsstätten auch in der BauO:
"Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf [...] die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten [...]"
Interessanterweise sagt der Kommentar in NRW etwas anderes als bei Ihnen:
"Die Vorschrift (Anm. Erleichterung) besitzt nur Bedeutung für Sonderbauten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung fallen." Dies deckt sich wiederum mit der Auskunft des Ministeriums, dass zur Ermittlung VStättVO ja/nein nur die Fläche herangezogen werden kann.
Ich sehe das analog zu Verkaufsstätten. Großer Sonderbau ab 700m², Anwendung der VkVO erst ab 2.000m². Beides sind Verkaufsstätten, aber erst ab einer gewissen Fläche ist die VkVO anzusetzen.
Übertragen auf die Versammlungsstätte: Versammlungsraum < 100m² keine Anwendung VStättVO, ab 100m² ohne Tischbestuhlung bzw. 200m² mit Tischbestuhlung Anwendung der VStättVO.
Bezüglich der Einlasskontrolle:
Also wenn ich bei uns an Karneval in eine Gastronomie (auch Kneipe genannt) mit mehr als 200m² Besucherraum begebe, habe ich keine Karte. Da kontrolliert mich auch keiner.
Wenn ich in ein Museum gehe und mir eine Eintrittskarte kaufe, ist daran kein Personenzähler angeschlossen. Gleiches gilt für eine Disko; Bezahlen, Stempel auf die Hand und rein.
Wenn nun ein Betreiber seine Besucherzahl auf z.B. 150 Personen festlegt, reicht eben kein Verkauf an der Tür von Karten und/oder Stempeln, er MUSS die Besucher zählen, um die genehmigte Besucherzahl nicht zu überschreiten. Also zählen von Ein- und Auslass. DAS ist bisher bei der Bemessung nach Flächen eben nicht so, insbesondere bei Veranstaltungen ohne Bestuhlung. Diese Konsequenz ist den meisten Bauherrn jedoch nicht bekannt und wird bei der Novellierung auch zu Problemen führen.
Da ich bisher auch noch nie erlebt habe, das irgendein Amt mal im Betrieb Besucher zählt, wird das Ganze erst dann auffallen, wenn was passiert. Dann mag der Betreiber zwar bestraft werden, für Verletzte oder Tote ist das aber eher weniger hilfreich.
In NRW steht der Passus zu Erleichterungen von der Besucherzahl von Versammlungsstätten auch in der BauO:
"Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf [...] die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten [...]"
Interessanterweise sagt der Kommentar in NRW etwas anderes als bei Ihnen:
"Die Vorschrift (Anm. Erleichterung) besitzt nur Bedeutung für Sonderbauten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung fallen." Dies deckt sich wiederum mit der Auskunft des Ministeriums, dass zur Ermittlung VStättVO ja/nein nur die Fläche herangezogen werden kann.
Ich sehe das analog zu Verkaufsstätten. Großer Sonderbau ab 700m², Anwendung der VkVO erst ab 2.000m². Beides sind Verkaufsstätten, aber erst ab einer gewissen Fläche ist die VkVO anzusetzen.
Übertragen auf die Versammlungsstätte: Versammlungsraum < 100m² keine Anwendung VStättVO, ab 100m² ohne Tischbestuhlung bzw. 200m² mit Tischbestuhlung Anwendung der VStättVO