Hallo Herr Schäfer,
ich widerspreche nachdrücklich.
Eine Nutzungseinheit zeichnet sich, neben der brandschutztechnischen Abtrennung und der FRW, auch durch ihre selbsttätige Nutzung etc. aus.
Die MBO gestattet bei Nutzungseinheiten, die diese Voraussetzungen erfüllen und kleiner 400 m² sind, gewisse Erleichterungen.
Diese Vorgehensweise schließt nicht aus, dass ein Nutzer mehrere Nutzungseinheiten betreibt. Es spielt also, um beim Beispiel der GK 4 zu bleiben, keine Rolle, ob die Nutzungseinheiten von einem oder von verschiedenen Nutzern genutzt werden.
Anders sieht der gleiche Fall in Bayern aus. Wäre es bei Stellung des Bauantrags geplant, dass jede Nutzungseinheit von einem separaten Mieter betrieben wird, wäre das Gebäude GK 4. Nach zwei Jahren zieht ein Mieter aus und ein anderer, der auch schon eine NE hat, würde nun diese mieten. Dies würde im Fall Bayern bedeuten, dass das Gebäude nun in GK 5 eingestuft würde.
Im Fall des §36 geht es dagegen "nur" um notwendige Flure, also Rettungswege. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, auch in größeren Nutzungseinheiten brandschutztechnische Einheiten zu bilden, um auf notwendige Flure verzichten zu können. Hinsichtlich dieser "Teilnutzungseinheit" kommt es aber nur auf die Abtrennung und die Rettungswege an; alle anderen Voraussetzungen für eine Nutzungseinheit müssen nicht erfüllt werden.
Und ein weiterer Aspekt sollte bedacht werden; durch dieses Regelung im §36 MBO ist es möglich, innerhalb einer Nutzungseinheit Bereiche mit und ohne notwendigen Flur zu kombinieren - auch innerhalb einer kleiner 400 m².
Gruß
C. Lammer