Hallo Herr Vonhof,
ich denke wir meinen eigentlich dasselbe.
Wir sind schon gehalten richtig zu definieren, sonst versteht jeder etwa anderes darunter.
Ich kann nicht wirklich erkennen wo ich eine konkret falsche Aussage getroffen habe.
Vielleicht ein kleiner Hinweis. Ich bin sehr bemüht korrekte und richtige Definitionen zu verwenden.
Die Gefahrenlehre, die Definition von Sicherheitsstandards hat in der Regeln immer eine statistische Grundlage von möglichen Schadensereignissen. man defiert Schadensereignisse die man noch akzeptiert und Schadensereignisse die man nicht mehr akzeptiert und stellt denen bestimmte einzuhaltende Maßnahmen gegenüber.
Manche Schadensereignisse bleiben komplett unberücksichtigt weil der Aufwand zum Schutz zu teuer wäre, unwirtschaftlich.
(Flugzeugabsturz auf AKW Ja, auf Wohnhaus Nein).
In Bezug auf das Beispiel Werkstatt nochmal um das zu verdeutlichen würde ich schon Einschätzungen wie etwa die der ASR 2.2 wählen.
Erhöhte Brandgefahr einer Werkstatt etwa im Arbeitsprozess.
Ich denke das ist eigentlich unstrittig.
Dieser erhöhten Brandgefahr begegnet man durch organisatorische Maßnahmen, Feuerlöscher etc., vielleicht noch nicht brennbare Baustoffe etc.
Besondere Arbeitsanweisungen bei Öffnen eines Kraftstoffsystems.
Solche Gefahren liessen sich durch anwesende Personen vermeiden, reduzieren oder in einer Frühphase bekämpfen und ggf. eine rasche Alarmierung der FW in ihrer Gesamtauswirkung begrenzen, sodass keine brandschutztechnische Trennung erforderlich wäre.
Der Gefahr wird ja auch begegnet durch eine erhöhte Löscherzahl etc., d.h. man geht davon aus diese Gefahr durch Personal in den Griff zu kriegen.
Die Gefahr bleibt jedoch erhöht, deshalb die Maßnahmen.
Ausserhalb der Betriebszeiten erscheint die Brandgefahr wiederum gering zu sein, die Gefahr ist hier in Zusammenhang mit der Tätigkeit zu sehen.
Da spielt es nicht wirklich eine große Rolle ob etwa ein Kraftstoffbehälter noch irgendwo steht.
Und wie sieht eine Fachplanung Brandschutz eigentlich in der Regel aus.
Wir prüfen einen Entwurfsplan auf Übereinstimmung mit den materiellen Anforderungen.
Da stellen wir eine Abweichung zu einer Forderung fest, dann ermitteln wir die Gefahr, die hinter dieser materiellen Anforderung steckt und bewerten diese Gefahr auf diese Abweichung hin, ermitteln eine Kompensationsmaßnahme oder können begründen, dass diese Gefahr unerheblich wäre oder keine besonderen Auswirkungen zeigt.
Gruß