Bitte überlesen Sie nicht die anderen Beiträge, z.B. von Herrn Vonhof.
Art. 45 beschreibt nicht was ein Aufenthaltsraum ist und stellt erst recht keine Definition eines Aufenthaltsraumes dar. Aufenthaltsräume werden durch Art. 2 Abs. 5 definiert.
Der Artikel 45 stellt materielle Anforderungen an den Raum, wenn er ein Aufenthaltsraum ist. Von diesen materiellen Anforderungen kann nach Art. 63 ebenso abgewichen werden.