hallo mh-ing.
Ihre Bemühungen in Ehren, hier die GK runterzustufen, ist aber falsch!
Herr vonhof liegt richtig, es zählt die mögliche Nutzung als Aufenthalsraum; - so sieht es auch die Kommentierung Koch/Molodovsky/Farmers;
wenn nun einer im Keller "illegal" einen Kellerraum zum Aufenthaltsraum macht, ist das halt ein Verstoß gegen Baurecht und Genehmigung und wird nicht deshalb legal, weil vielleicht viele das tun;
wenn nun ein Raum, der nach Art. 45 nicht geeignet wäre dennoch als Aufenthalsraum genutzt wird und das Ihnen bekannt ist, wäre es fatal, dies zu ignorieren;
ich hatte ein Privat-Gutachten zu fertigen, zum nachträglichen Ausbau eines Dachbodens;
Wie Sie vielleicht wissen, gabe es in Bayern nach der Öffnung des Ostens große Nachfrage nach Wohnraum, dem die "Oberste" mit der Genehmiungsfreistellung von Dachausbauten entgegen kam;
in konkretem Fall wurde aus einem Gebäude geringer Höhe eins mittlerer Höhe, ohne dass die erhöhten Anforderungen berücksichtigt wurden;
1.OG brannte aus und zog 2. und DG in Mitleidenschaft; Versicherung berief sich auf "Schwarzbau", da die Änderung der Gebäudeklasse in den Baumaßnahmen hätte berücksichtigt werden müssen und bekamen Recht! - dumm gelaufen für Bauherrn! - wenn hier ein Fachlpaner mitim Boot gewesen wäre, na dann...?
Ich sehe unsere Aufgabe in schutzzielgerechtem Bauen und nicht unbedingt darin, die Sachen schön zu reden/schreiben!
Wegen dem kleinen Raum dort oben sollte man die GK (4) richtig wählen, dann aber Abweichungen begründen und genehmigen lassen; das ist wohl der richtigere Weg; als Hilfe gibt es ja hier auch eine Stellungnahme der Obersten zum Bauen im Bestand, die uns hilft;
mfg
der Feuerteufel