In Bayern ist es ja in der amtlichen Erläuterung zur VStättVO (April 2009) schön formuliert, wie die Anwendung und das Verfahren festzustellen ist:
"Eine Abweichung von der pauschalen Bemessungsformel... kann in Betracht kommen, wenn - z.B. aufgrund eines konkreten Bestuhlungsplanes, der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird - nachgewiesen wird, daß die tatsächliche Besucherzahl nicht mehr als 200 beträgt."
gibt es in Ba-Wü auch so eine Art Erläuterung?
M. Koeppen