@firefly
Plausibel ist, wenn man ein bestehendes Gebäudes hat, die baurechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt und auch bei Umnutzung als Versammlungsstätte mit eingeschränkter Personenzahl nicht unter die VstättVO fällt um nicht kostenintensiv nachzurüsten oder zu kompensieren.
Der Bauherr muss nicht groß investieren, sondern kann mit geringen Mitteln seinen Raum auch anders nutzen.
Die Nutzung sich etwa für Vermietung an Privat Personen (Hochzeiten, Jubiläen etc.) nicht mehr per Einzelgestattung genehmigen lassen muss.
@MarKe
Die seriöse Fachplanung muss sich natürlich an den Bedürfnissen und Wünschen des Bauhern orientieren unter Zulässigkeit der rechtlichen Grundlagen.
Daher auch meine Frage diesbezüglich, ob es über die LBO eine Möglichkeit gibt nach §38(1)/(2) Sonderbau durch Begrenzung der Personenzahl im Bauantrag auf 200 erst garnicht in den Geltungsbereich der VstättVO zu kommen.
Was die `virtuelle` Personenzahl anbetrifft, so ist die maximale Personenzahl, die sich aus der Art der Nutzung und der zugehörigen Fläche der VstättVO ergibt, das ist mir sehr wohl bekannt. Hiermit werden entsprechend die Breiten von Rettungswegen ermittelt und eben die Grundlagen für die Einstufung in die VstättVO festgelegt, auch das ist in den Kommentierungen bekannt.
Diese Zahlen können und weichen in der Regel oft ab von der beantragten Zahl, die dann ja auch als Grundlage für die Toilettenanzahlen oder Lüftungsanlagen zu grunde gelegt werden für die weitere Planung und eben nicht diese maximale `virtuelle` Personenzahl, d.h. hier wird die tatsächlich beantragte Personenzahl für eine weitere Ausführungsplanung zu grunde gelegt.