Das Problem aus meiner Sicht ist, dass für den vorliegenden Fall Baurecht und Anlagentechnik nicht kompatibel sind.
Das Baurecht will die vollwandige dichtschließende Tür vom Treppenraum zur Wohnung.
Die Fahrschachttür gehört zum System Aufzuganlage und wird quasi wie EIN Bauteil gesondert als Anlage bewertet.
Die fehlende Dichtheit der Fahrschachttür im Sinne des Baurechts zu Türen mit Aufenthaltsbereichen, in denen geschlafen wird, kompensieren wir in der Regel durch eine vorgesetzte T30_RS.
Ich gebe zu, diese Anforderung wird immer wieder strittig diskutiert.
Hier ist zu bedenken, dass die Prüfungen des Systems Aufzug teils aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts stammt (z.B. für die DIN 18090er Reihe) und ausdrücklich für einen Brand innerhalb des Aufzugsschacht ausgelegt war.
Bin ich im Krankenhaus oder Pflegeheim unterwegs, wird allerdings aus meiner Erfahrung nicht über zusätzliche Anforderungen diskutiert, weil dort irgendwie klar ist, dass nicht dichtschließende Türen dort nichts zu suchen haben, wenn sie in Räumen mit Brandlasten z.B. im KG enden.
Ein Vollbrand im Keller, der auf die Fahrschachtür trifft, verteilt den Rauch im ganzen Gebäude. Da kommt dann auch eine T30-RS vor den Fahrschacht...
Für Öffnungen zu Wohnungen läuft die Diskussion zäher.
Übrigens, ich hatte einsatztechnisch schon Aufzugschächte, bei denen sich Rauch über den Schacht im ganzen Gebäude verteilt hat. Die 0,1m²-Entrauchungsöffnung am Schachtkopf bringt nach meiner Erfahrung nicht viel und hängt von Randbedingungen wie z.B. der Wetterlage ab.
Aber bezüglich Entrauchung gibt es ja so einige Anforderungen im Baurecht (z.B. IndBauRL), in denen physikalische Gesetzmäßigkeiten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das sind die Anforderungen an Entrauchung scheinbar nur eine politische und nicht eine "physikalische" Entscheidung.
Gruß
Matthias Bußmann