hallo zusammen...
ich bin begeistert über eure rege beteiligung!
aber ich dachte das thema 200 personen und versammlungsstätte wäre ausreichend diskutiert...
es steht ausser frage, dass die fluchtwege für die entsprechende anzahl von personen vorhanden und dimensioniert sein muss!!!
allerdings hat die einstufung als versammlungsstätte noch ganz andere folgen... was den brandschutz betrifft...
es gibt z.b. in NRW eine "Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauaufsichtsbehörden im Januar und Februar 2011" in der unter punkt sonderbauten spielhallen und fitnessstudios ausdrücklich nicht in den geltungsbereich der VStättV fallen, auch wenn sich dort mehr als 200 personen aufhalten...
das beispiel wettkämpfe und zuschauer ist in dem zusammenhang sehr gut:
sind mehr als 200 zuschauer anwesend, dann VStätte!!!
sind aber max. 200 zuschauer + xxx beuscher dann nicht VStätte ...
dabei geht es wirklich nur um die beurteilung nach LBO oder einer bestimmten sonderbauverordnung... der brandschutz muss trotzdem die geforderten schutzziele erfüllen...
zum thema fitnessstudio habe ich hierzu auch stellungnahmen aus den obersten baubehörden in bayern und hamburg, die das wie NRW beurteilen!!!
danke für eure beiträge... auch wenn wir vom ursprünglichen thema abgekommen sind ;-)))
3franken