Wie bereits gepostet, ist die reine Betrachtung der Personenzahl für die Einstufung als Versammlungsstätte irrelevant.
Kern der VerStättVO ist der Schutz der BESUCHER, und nur die werden gezählt!
So werden zum Beispiel Sportler oder Schauspieler nicht gezählt, obwohl es sich dabei auch um eine nicht unerhebliche Anzahl an Personen handeln kann.
Um hier mal zwei Beispiele auszuzählen:
Opernaufführung:
30 Personen Orchester (im Graben), 50 Personen Chor, 11 Schauspieler, 1 Inspizient, 3 Beleuchter, 2 Tontechniker, 2 Feuerwehrleute, 5 Bühnenarbeiter (auf der Bühne), 1 Feuerwehrmann (SB), 2 Sanitäter, 6 Tresenkräfte, 2 Kassiererinnen und 5 Garderobenfrauen
=> macht zusammen 120 Personen, die nicht mitgezählt werden!
Handballspiel:
Je Mannschaft 7 Feld- und 5 Auswechselspieler sowie 4 Betreuer, zusammen also 32 Personen, dazu 2 Schiedsrichter und 2 Kampfrichter; also 36.
Dazu noch die gleiche Anzahl vom Spiel davor (duschen noch) und vom nächsten Spiel, also zusammen 108 Personen.
Dazu dürfen noch 199 Zuschauer kommen; also zusammen 307 Personen.
Aber erst bei 200. Zuschauer wird´s eine Versammlungsstätte.
In Ihrer Kletterhalle dürfen also soviel Leute klettern wie sie lustig sind; damit ist es noch immer keine Versammlungsstätte.
Solange also die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der VerStättVO KEIN Antragsgegenstand ist, ist die Auffassung der Baubehörde nicht nur falsch und rechtswidrig; sondern ggf. auch die daraus resultierende Genehmigung!
Es geht hier also nicht nur um die "Befriedigung" eines Mitarbeiters der Behörde, sondern schlicht auch um ein korrektes und rechtssicheres Verfahren.
Gruß
C. Lammer