Wie in einer der ersten Antworten schon angedeutet, gab es zur Thematik Löschwasserversorgung Anfang des Jahres eine sehr interessante Veranstaltung bei einer großen Rechtsanwaltskanzlei in Köln(bundesweit tätig mit Sitzen in mehreren Großstädten). Dort spezialisiert man sich gerade darauf Wasserversorger gegen Gemeinden bei der Auslegung /Neugestaltung von Wasserversorgungsverträgen im Hinblick auf die Löschwasserversorgung zu vertreten.
Folgende sehr aufschlussreiche Hinweise kamen hier, teilweise durch Vertreter des DVGW, zur Sprache:
- Das DVGW Arbeitsblatt W405 ist kein Gesetz, ist nicht rechtsverbindlich und wird selbst von den Wasserversorgern in Frage gestellt.
- Den Wasserversorgern wurde davon abgeraten, Objektschutzverträge abzuschließen. Hier würde ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Objektbetreiber abgeschlossen. Folge wäre, dass anders als bei der Löschwasserversorgung im öffentlichen Netz, Schwankungen der tatsächlichen Menge nicht zugelassen sind. Durch den Objektschutzvertrag muss immer geliefert werden. Folge ist, die Wasserversorger sollen Löschwasser nur noch bis zur Grundstücksgrenze liefern. Alles was danach kommt (und über die Menge des normalen Hausanschlusses hinaus geht) muss anders gelöst werden (Teiche, Zisternen, Brunnen).
- wenn im Wasserversorgungsvertrag nicht explizit die Übernahme der Löschwasserversorgung vereinbart ist oder die Vereinbarung Interpretationsspielraum lässt, sollen die Wasserversorger nur noch die Menge an Löschwasser zur Verfügung stellen, welche über die normal am Verbrauch dimensionierten Wasserleitungen möglich ist. Kann bei einem ausgewiesenen Gewerbegebiet bedeuten, dass, nach Austausch der Rohrleitungen in Rohre mit geringeren Durchmessern, eben tatsächlich nur noch 400+x l/min zur Verfügung stehen. Rest ist Sache der Gemeinde.
Das nur mal so als Hinweis an alle Forumsteilnehmer.
Aus dem zuvor genannten jetzt mal ein Fall konstruiert (wie er aus meiner Sicht künftig eintreten kann):
Die Gemeinde weist ein Mischgebiet oder Gewerbegebiet aus. Als Grundschutz hat die Gemeinde im B-Plan die Sicherstellung von 800l/min festgelegt. Das könnte die Gemeinde nach meiner Auffassung machen, da das DVGW Arbeitsblatt keinen Rechtcharakter hat, die Gemeinde nicht daran gebunden ist und es keine andere Rechtsvorschrift gibt, welche die Gemeinde zur Sicherstellung einer größeren Löschwassermenge verpflichtet.
Ein Unternehmer (metallverarbeitender Betrieb) plant nun ein Gewerbeobjekt mit einer Grundfläche von >2500m². Nach Industriebaurichtlinie müssten für dieses Objekt 1600l/min sicher gestellt werden.
Und was jetzt? Grundschutz der Gemeinde ist (nach meiner derzeitigen Rechtsauffassung) sichergestellt.
Hat der SV jetzt die Grundlage zu sagen, hier muss der Betreiber Objektschutz sicherstellen?
Nach der Teilnahme an der o.g. Veranstaltung sehe ich genau diese Fragestellungen in naher Zukunft auf uns zukommen.
Ich weiß, der Beitrag passt nicht direkt zur Fragestellung, aber aus meiner Sicht zur hier geführten Diskussion.
MfG R.Doberschütz