Hallo zusammen!
Hier mal eine Anfrage und Antwort zu einer offenen Anfrage an das Bauministerium, die mit dem Innenministerium abgestimmt ist.
"Sehr geehrter Herr [...],
leider benötigen wir Ihre Meinung zu einer Problematik. Bei einigen Bauvorhaben sind wir nun auf die Problematik "nicht ausreichende Löschwasserversorgung" gestoßen. Ggf, ist dies auch hauptsächlich ein Thema des Innenministeriums.
Durch uns als Ersteller von Brandschutzkonzepten wird das Arbeitsblatt DVGW 405 als anerkannte Regel der Technik bewertet. Nach diesem Merkblatt ist i.d.R. fast immer ein Grundschutz von mindestens 96m³/h erforderlich. Nach dem FSHG ist die Gemeinde für die Sicherstellung einer angemessenen Löschwasserversorgung zuständig. Fasst man nun dieses Arbeitsblatt mit dem FSHG zusammen, kommt man zum Schluss, dass die angemessene Löschwasserversorgung (FSHG) sich nach dem Arbeitsblatt DVGW 405 bemisst.
Nun wird durch einen Wasserversorger im Auftrag einer Gemeinde nicht der im Arbeitsblatt DVGW 405 beschriebenen Grundschutz (96m³/h) bescheinigt, sondern erklärt, dass hier als Grundschutz grade einmal die Hälfte der Löschwassermenge nach DVGW 405 (48m³/h) zur Verfügung gestellt wird.
Hieraus resultiert die erste Frage: Kann eine Gemeinde den durch sie zu liefernden Grundschutz beliebig festlegen?
Nun wird im Rahmen eines Brandschutzkonzepts beschrieben, dass vom betrachteten Objekt keine besonderen Gefahren ausgehen, die einen Objektschutz erforderlich machen und der von der Gemeinde sicherzustellende Grundschutz ausreicht. Anhaltspunkte für eine besondere Löschwasserversorgung (z.B. Objekt nach DVGW 405) liegen nicht vor. Durch die Brandschutzdienststelle wird nun aber gefordert, dass nicht der zur Verfügung gestellte Grundschutz (48m³/h) sondern eine Wasserversorgung von 96m³/h zur Verfügung stehen muss.
Hieraus resultieren dann weitere Fragen:
Kann eine Brandschutzdienststelle eine Erhöhung der Löschwassermenge fordern, wenn ihr der Grundschutz nicht ausreicht, es aber keine besonderen Gefährdungen durch dieses Objekt gibt (600m² Drogeriemarkt)?
Wer muss für die Differenz der durch die Gemeinde bereitgestellte Löschwassermenge zur durch die Brandschutzdienststelle geforderten Löschwassermenge aufkommen?
Aus meiner Sicht besteht hier die Gefahr, dass Gemeinden theoretisch einen sehr geringen Grundschutz stellen und die Sicherstellung der tatsächlich erforderlichen Löschwassermengen für Regelbauten auf den Bauherrn abwälzen können.
Könnten Sie uns hierzu eine kurze Einschätzung geben? Für Ihre Mühe möchte ich mich recht herzlich im Voraus bedanken."
"Sehr geehrter Herr...,
nach § 44 Abs. 3 BauO NRW muss eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung zur Verfügung stehen. Die BauO NRW regelt aber nicht, wer die ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stellen muss. Dies ist im FSHG geregelt, die Sicherstellung der Löschwasserversorgung im Bereich des Grundschutzes (hier: angemessene Löschwasserversorgung) ist dem Aufgabenbereich der GEMEINDEN zugewiesen. Der Grundschutz richtet sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Baugebiete i.S. der BauNVO und ist im DVGW Arbeitsblatt W-405 geregelt, dass als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Wasserversorger handelt, hat die Gemeinde nach dem FSHG den Grundschutz sicherzustellen. Für eine (teilweise) Übertragung der Sicherstellung des Grundschutzes auf Bauherren, die Bauvorhaben in Baugebieten errichten wollen, enthält das FSHG keine Rechtsgrundlage."
Konkret heisst dies, wenn eine Gemeinde einen Grundschutz von 400l/min für ein Baugebiet festlegt, kann die Feuerwehr, wenn vom dem Objekt keine besonderen Gefahren ausgehen, auch nicht mehr fordern. Und wenn Sie meint, dass der Grundschutz nicht angemessen ist, dann nicht vom Bauherrn sondern von der Gemeinde.
Da die Gemeinde IMMER einen Grundschutz sicherstellen MUSS, verstehe ich die Anforderung eines Löschwassernachweises bei einem Gebäude, von dem keine besondere Gefahr ausgeht und in einem Gebiet des Bebauungsplans liegt, ohnehin nicht. Hier würde die Aussage reichen, dass von dem Gebäude keine über den durch die Gemeinde sicherzustellenden Grundschutz hinausgehende Gefährdung besteht.
@Herr Bussmann
Wenn Ihre Gemeinden eine nicht angemessene Löschwasserversorgung bereitstellen, können Sie dies nicht als Bauhindernis auf den Bauherrn abwälzen. Hier sind Sie als Brandschutzdienststelle gefragt, dies im Dialog mit der jeweiligen Gemeinde zu klären. Eine Auflage in der Baugenehmigung - dieser Verwaltungsakt richtet sich nämlich an den Bauherrn - kann hierdurch jedoch nicht erfolgen. Das Bauvorhaben ist zunächst zu genehmigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung müssen Sie dann im Innenverhältnis klären.