Autor: Dirk Engels Sehr geehrter Herr Vonhof
hier unten habe ich den §52 SächsBauO mal abgedruckt:
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§ 52 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen oder Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der frei zuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfällen,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,
17. die Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,
18. den Betrieb und die Benutzung.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für die Sonderbauten nach § 2 Abs.
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Und dann können Sie unter Absatz 2 nachlesen, dass die Vorschriften für "Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung" INSBESONDERE für SONDERBAUTEN gelten. Das impliziert aber sofort, dass Sonderbauten nichts anderes sind als "Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung".
Die Definition der "Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung" beinhaltet ja gerade die Möglichkeit und ggf. Verpflichtung ABWEICHEND von den Anforderungen der BauO den Brandschutz festzulegen. Deshalb ist es von der Rechtssystematik unabdingbar notwendig Sonderbauten begrifflich nicht parallel "laufen" zu lassen. Die unter §2 SächsBO genannten Sonderbauten sind also eine echte Teilmenge der "Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung". Bei uns in NRW kennen wir diese Auflistung unter dem Begriff "grosse Sonderbauten".
Jetzt alles klar?;-))
Freundliche Grüsse aus Köln
Dirk Engels