Autor: Ulrike Richter Hallo Herr Vonhof,
mit Ihren Ausführungen zur Explosionsgefahr bestärken Sie mich ja in meiner Meinung, das das kein "normaler Raum" ist. Die Bauordnung spricht von Explosions- und erhöhter Brandgefahr, was für mich so viel heißt: normalerweise geht die Bauordnung davon aus, dass keine Explosionsgefahr besteht und wenn doch, dann Abschottung F90-A.
Noch mal zum Gebäude: Es handelt sich von der Größe und Gestalt her quasi um ein Eigenheim, nicht um einen Industriebau, wie man ihn sich vielleicht vorstellt. Im EG sind Werkstatt und Büro, im DG das Lager (über Büro und Werkstatt). Der Zugang zum Lager erfolgt über die Werkstatt, die Treppe zum Lager ist im DG eingehaust.
Wenn ich nach IndBauRL gehe, müßte ich die Tragkonstruktion von Decke und Dach in F30 herstellen. Nach Bauordnung habe ich (wenn überhaupt) nur Anforderungen an die Abkapselung der Werkstatt.
Hallo Herr Schäfer,
Die Werkstatt hat 45qm (ich weiß, das ist ein Witz in Industriebau) bei rund 6qm Fensterfläche (manuell zu öffnende Fenster im oberen Wandbereich), das dürfte also kein Problem sein.
Die Trennwand vom Büro zur Werkstatt ist F90-A, da Mauerwerk, allerdings wird sich der Brand über die Decke ausbreiten, so dass die Wand nutzlos ist, solange es keine Anforderungen an die Decke gibt.
Ich denke, ich werde mich für eine Abweichung auf F30-B entscheiden, das ist mit vertretbarem Aufwand machbar, die Türen lasse ich T30. Begründen werde ich den Abweichungsantrag mit der (meiner Meinung nach) erhöhten Brandgefahr (bzw. Brandentstehungsgefahr) aber der vergleichsweise geringen Brandlast. Will heißen, ich bin der Meinung, dass die Gefahr, dass ein Brand entsteht höher ist als bei einer Wohnung aber es ist nicht so viel da, was tatsächlich brennen kann.
Vielen Dank an alle, die sich meiner Frage angenommen haben.
Viele Grüße
Ulrike Richter