Hallo zusammen,
ich habe das entsprechende Kapitel im Brandschutzatlas immer so verstanden, dass eine Galerie, die die genannten Voraussetzungen einhält, komplett ohne eigene Rettungswege und ohne Feuerwiderstandsdauer errichtet werden kann, weil das Ganze als untergeordneter Einbau innerhalb des Hauptraums anzusehen ist.
Die Galerie ist dann kein abgeschlossener (Aufenthalts-)Raum mit vier Wänden ringsrum, sondern "nur" eine etwas höhere Ebene innerhalb des Hauptraums.
Beispiel (weit hergeholt, es geht um`s Prinzip):
Ein 2m hohes Hochbett im Kinderzimmer, fest an die Wand geschraut, mit Leiter zum hochklettern, ist eine Möblierung.
Wenn das Kind da oben lesen möchte, und ich aus dem Hochbett eine gleich große Galerie mit Lesesessel zusammenbastel, ist`s wohl immer noch ein Möbelstück.
Und die gleiche Konstruktion im Wohnzimmer, mit Raumsparteppe statt Leiter und ein paar Quadratmeter größer, ist dann ein .....?
Eben weil der Übergang fließend und baurechtlich nicht geregelt ist, definiert der Brandschutzatlas die Parameter, die ich einhalten muss, damit meine Galerie als Einbau gilt.
Ohne Feuerwiderstandsdauer, ohne Rettungswege.
Klar, wie ober erwähnt kein Gesetz, sondern eine Meinung des Autors, ...
Und darauf müssten sich auch die 12m² aus dem Beitrag von Herrn Schächer beziehen, oder? Unter 12m² keine Anforderungen, darüber volles Programm analog Geschoss.
Oder bin ich da voll neben der Spur?