@Ninni
Ich meinte schon die notwendige Treppe. Der notwendige Treppenraum ist wäre erst der nächste Schritt der Betrachtung. Wie Boazar schon beschrieben hat gibt es 2 unterschiedliche herangehensweisen des Konzepterstellers.
1) Persönliche Betrachtung des Konzepterstellers der Ebene als Galerie (Einbau) und somit nicht als Geschoss:
- keine Anforderung an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile
- keine Anforderung an den Raumabschluss der Galerieebene
- keine notwendige Treppe erforderlich
- nur Entfernung zum Treppenraum muss nachgewiesen werden, falls die Galerie als Aufenthaltsraum dient
2) Betrachtung nach Bauordnung und somit als Geschoss:
- Anforderung an den Raumabschluss der Decke, außer Ausnahmen aus Art. 29
- Anforderungen an tragende Bauteile
- Nachweis des 1. und 2. Rettungsweges für jedes Geschoss einschließlich notwendiger Treppen, ggf. Treppenraum
=> falls die Anforderungen von der Galerie nicht erfüllt werden, müssen alle Abweichungen beantragt und begründet werden; dies ist formal meiner Meinung nach wohl die korrektere Vorgehensweise!