clammer ja auch in Bayern ist es auf drei Wegen möglich.
Ich habe das mal zusammengefasst:
☐ Auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO eine Prüfung erforderlich.
☐ Im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) die Prüfung gefordert.
☐ Die Prüfung ist erforderlich als Anforderung eines nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises.