@Peter_Frei
Die Anwendung eines Gesetzes als "Umgehung" zu bezeichnen, halte ich für nicht angemessen.
Wer sich mit der MBO beschäftigt hat, wird zum Ergebnis von Herrn Schächer kommen, nämlich dass die NE mit maximal 400 m² zunächst einmal das Maß aller Dinge im Regelbau ist; egal ob ein- oder mehrgeschossig.
Der aus meinem vorigen Beitrag zitierte Satz sollte ja gerade darauf hinweisen, dass bei solchen Abweichungen, also NE über 2 Etagen, ggf. umfangreiche Kompensationsmaßnahmen notwendig sind und im Ergebnis die Anforderungen wie in GK 5 oder sogar höher sein können.
Darum teile ich Ihre Ansicht nicht grundsätzlich, dass der Weg für "riesige Nutzungseinheiten" über die Abweichung der einfachere ist als der über die GK 5.
Ich sehe Abweichungen auch nicht als Freibrief, um auf Anforderungen der BauO zu verzichten oder diese "zu umgehen", sondern sehe sie - gerade im Bestandsbau- als notwendiges, aber such sehr verantwortungsvolles Instrument zu Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele an.
Ich sehe, im Gegensatz zu Herrn Schächer, den hessischen Weg besser an als in andern Ländern. Ich halte es für unangemessen (und auch nicht im Sinne der Ersteller der MBO), dass die NE vom Nutzer bzw. Mieter abhängig gemacht werden (an die "bayrische" Diskussion sei erinnert, dass ein Gebäude in GK 4 fällt, wenn die NEs < 400 m² an verschiedene Nutzer vermietet werden, aber in GK 5, wenn ein Mieter zwei NEs gemietet hat und über 400 m² kommt.)
Gruß
C. Lammer