Z-6.60-2127? Also Stöbich?
Da gibt es einen unerfreulichen, seitenlangen Schriftverkehr mit Stöbich aus dem Jahr 2011 (!), wo es genau um dieses AbZ ging. Und wo Stöbich genau die selbe Masche bei mir ausprobiert hat - oder jedenfalls ausprobieren wollte.
Das Ganze ist bis zur Obersten Baubehörde gegangen. Dort wurde damals eindeutig geklärt (Schreiben vom 4. November 2011), dass die Aussage von Stöbich nicht richtig ist:
"Feuerschutzvorhänge EW 30 sind" [...] nicht in der Zulassung Nr.
Z-6.60-2127 vom 26.05.2011 "geregelt. Insofern kann hier nicht von einer
wesentlichen oder nichtwesentlichen Abweichung von dieser Zulassung
ausgegangen werden, sondern für Feuerschutzvorhänge EW 30 liegt keine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor. Im konkreten Fall ist eine
Zustimmung im Einzelfall auf der Grundlage einer objektbezogenen
gutachtlichen Stellungnahme erforderlich, die im Regelfall bei
Stöbich-Vorhängen von der MFPA Leipzig GmbH erstellt wird. Außerdem muss
mit den Antragsunterlagen für eine Zustimmung im Einzelfall auch eine
Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorgelegt werden."
Stöbich hat dabei bis zuletzt bestritten, dass die Zulassung nur für E-Vorgänge gelten würde. Einer der beiden Geschäftsführer (!) schrieb Ende November 2011 dem Bauherren (als Antwort auf ein Schreiben der Anwältin des Bauherren) wörtlich: "Die Oberste Baubehörde hat hier aus unserer Sicht und auch unserer bisherigen Erfahrung in genau diesen Fällen kein Widerspruchsrecht. Ungeachtet dessen war die Zustimmung im Einzelfall Vertragsbestandteil, den wir in Absprache mit Ihnen nun auch vorantreiben wollen."
Was soll das bitte? Wenn der dumme Prüfsachverständige/die dumme Bauaufsicht nicht dahinter kommt, spare ich mir die Zulassungskosten? Oder glaubt Stöbich wirklich, was sie schreiben?
Der Vorhang hat eine E-Zulassung, und sonst nichts. Und es gibt keine "nicht wesentliche Abweichung". Von etwas, was es nicht gibt, kann man nicht abweichen. Weder wesentlich noch unwesentlich.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof