OK, soweit habe das Ganze verstanden.
F30 ist nur F30, wenn es nicht nach 5 Minuten am Boden liegt, weil die unterstützenden oder aussteifenden Bauteile versagt haben.
Aber genau da hört in diesem Fall die logische Erklärung auf:
Die Halle hat 1.600m?, wird in die erste Spalte der Tabelle 1 eingeordnet, inkl. der Randbedingungen wie Wärmeabzug,...
Damit ist z.B. das F0-Aussteifungskreuz zwischen den Stützen und Hauptbindern absolut ok (zumindest wenn die Bauteile nicht brennbar sind).
Dann kommt 6.1.2 MIndBauR: ich ersetze nicht brennbare Bauteile (hier Stützen und Hauptbinder) durch eine (höherwertige!) F30 Leimholz-Konstruktion. Laut Wortlaut 6.1.2 absolut möglich.
Ich halte außerdem die Parameter der Spalte 1 ein (z.B. Wärmeabzug). Im Brandfall wird dann nicht der Leimholzbinder versagen und innerhalb von Minuten in Rauch aufgehen, als erstes wird das F0-Aussteifungskreuz versagen.
Aber das darf es doch auch.
Ich bin in der ersten Spalte der Tabelle 1: ohne Anforderungen.
Wäre die ganze Halle aus nicht brennbaren Bauteilen, würde derselbe Verband nach derselben Zeit völlig "rechtskonform" versagen.
Es spielt dann wirklich keine Rolle, ob der nb-Stahlbinder am Boden liegt, weil die Aussteifung "rechtskonform" versagt hat, oder der F30-Holzbinder.
Ich find`s immer seltsam, wenn alle die selbe Meinung vertreten, und ich bin der Einzige der`s anders sieht. Ist meistens kein gutes Zeichen. Zudem war ich bis gestern derselben Meinung wie alle anderen auch ;-)
Aber hier sehe ich den Wortlaut der Richtline (immerhin eine eingeführte technische Baubestimmung) und die Erfüllung der Schutzziele durchaus so, dass auch diese Haltung schlüssig vertreten werden kann.
Und noch ein Punkt:
Wie ist denn der Punkt in der neuen MIndBauR formuliert? Auf der Seite der Argebau ist sie nicht mehr, und ich hab sie mir nicht gespeichert. Hat sie jemand von euch?