Hallo Snooze,
zwar läuft die Diskussion inzwischen mal wieder aus dem Ruder und von der ursprünglichen Frage weg, doch ich denke, ich muss hier ein wenig eingreifen, um Irrwege zu vermeiden:
Sie beziehen sich auf §3(3)MBO und bringen diesen mit den "Bauprodukten" in Verbindung - ist leider nicht richtig;
§3(3) behandelt "als Tech. Baubestimmungen eingeführte techn. Regeln" und keine Bauprodukte; diese sind in §3(2) und § 17-24;
Sie schreiben: "Darüberhinaus die Möglichkeit der Abweichung von diesen (tech. BB)" - bei den techn. Baubestimmungen ist das (eingeschränkt) richtig, bei den Bauprodukten nicht! Hier gibt es nur die Zustimmung im Einzelfall (und ggf. auch noch die unwesentliche Abweichung - ist aber eine Ausnahme!)
Wenn Sie nun ein "altes" Teil im Gebäude haben für das kein Verwendbarkeitsnachweis mehr vorliegt oder es nie einen gab, Sie es aber als geeignet betrachten (war ja ursprünglich auch so genehmigt und wird ggf. durch eine Nutzungsänderung neu zu bewerten sein), können Sie eine Abweichung beantragen, jedoch nicht vom Verwendbarkeitsnachweis, sondern nur von der Forderung der Bauordnung, die hier ein Bauprodukt mit Verwendbarkeitsnachweis verlangt. Begründen können Sie die Abweichung mit der Erfüllung des Schutzziels durch das bestehende Teil (sofern es das bringt!). - ich denke, das meinten Sie mit "Verwendbarkeit i.S. der Bauordnung"?
An Alle:
Anmerkung: durch die neue Bauoproduktenverordnung mit CE (ab Juli 2013!!), wird die Sache noch viel "lustiger".
In dem Zusammenhang möchte ich auf eine Veranstaltung des DIvB am 18.6. in Köln hinweisen, die sich mit der Bauproduktenverordnung und deren Umsetzung beschäftigt (www.divb.org)
Mit der neuen Bauproduktenverordnung werden die "Verwendbarkeits-Karten" neu gemischt. Es trifft uns als Planer hier ganze Breitseite!
mfg
der Feuerteufel