Hallo Herr Lammer,
dann zeigen Sie mir mal, wie sie die Leiter in ein Fenster mit 60 cm Breite hineinstecken und dann bei einer Höhe des Fensters von 1 m noch übersteigen wollen. Da müssen Sie die Leiter auch unter oder neben dem Fenster anlehnen, sonst geht das mit Ausrüstung und Atemschutz nicht ...
Mir den Kellergeschossen muss ich Ihnen auch wiedersprechen. Sie können mir glauben, dass ich die Bauordnung nicht nur ein mal gelesen habe und dass ich sie ganz sicher nicht fragmentarisch lese.
"Für Nutzungseinheiten die nicht zu ebener Erde liegen ..."
Das gilt z.B. auch für das KG wenn es nur ein KG gibt, denn ab 2 KG´s sind ja wieder jeweils 2 Ausgänge ins Freie erforderlich.
Ich stelle jetzt aber mal die Behauptung auf, dass beide Rettungswege im EG geregelt sind. Wenn man sich die Systematik des § 33 MBO anschaut wird folgendes klar:
Der Abs. 1 bezieht sich auf den Standard "in jedem Geschoss", also zwei unabhängige Rettungswege ins Freie.
Der Abs. 2 definiert ausschliesslich die Rettungswege aus Geschossen die nicht zu ebener Erde liegen und zwar wahlweise mit zweitem baulichem Rettungsweg oder über eine Stelle die mit Rettungsgeräten erreichbar ist oder als Sicherheitstreppenraum.
Der Abs. 3 konkretisiert lediglich die Rettung über 8 m und bei Sonderbauten.
Da sich die Fenstergrössen nach § 37(5) MBO explizit auf den § 33(2) Satz 2 MBO beziehen, ist davon auszugehen, dass:
1. der zweite RW in nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen über entsprechende Fenster auch zu einer notwendigen Treppe führen darf und
2. im EG ein zweiter Ausgang (Türe) ins Freie vorhanden sein muss.
Gruss PF