Hallo Diskutanten, ich danke für die interessanten Beiträge. Jetzt kann ich abwägen, was abgewogen werden muss, wie Herr Schächer anfangs zitierte. Hier noch einige Anmerkungen.
Viele Regeln sind ungeschrieben. Viele Leute fragen immer nach festen Vorschriften. Andere nutzen aus, was nicht verboten ist oder machen, wie es andere machen. Begründung: Es ist eben so.
Eine Hilfsfrist, wie lang sie auch irgendwo festgelegt ist, ist m.E. ein zur Bewertung heranziehbarer Grenzwert. Grenzwerte sind nie korrekt und doch brauchen wir sie in der Gesellschaft. Wer sie überschreitet, wird gerügt oder bestraft. Fehlen feste Grenzen oder Kontrollen, so hält sich kaum jemand dran.
Grenzwerte wie F30, sind vielleicht nachvollziehbar, aber steckt in den 30 Minuten nicht auch eine 8-, 10- oder 13-Minuten-Hilfsfrist? Die Hilfsfristen sind sicherlich ein Kompromiss zwischen den Möglichkeiten der Feuerwehren und Gemeinden sowie den Baukosten. Eigentlich geht es nur um Kosten.
Die Diskussion zeigt auf, dass die Möglichkeiten für den 2. Rettungsweg - weitere notwendige Treppe, Außentreppe oder Rettungsgerät der Feuerwehr - die nach Bauordnung frei wählbar sind, nicht gleichwertig sind. Die dritte der Möglichkeiten muss erst kommen, wenn es brennt. Es mag sein, dass eine 10-Minuten-Frist schon lang ist, aber 15 oder 30 Minuten sind doch wohl zu lang, als dass man sie akzeptieren könnte.
Wenn man solche Zeiten hinnähme, könnte man in jedem Dorf 5-geschossig bauen, denn irgendwann käme die Drehleiter aus der Kreisstadt. Die Feuerwehrleute der Dorfwehr sind ja sowieso auch alle unterwegs, ist kein gutes Argument, Fristen allgemein abzuwerten. Nun baut man im Dorf aber nicht 5-geschossig. Bisher nicht.
Ich erwarte keine Garantiezusicherung von der Feuerwehr. Auch höhere Gewalt soll sie nicht vertreten. Aber wenn man ein Objekt mit dem Ansatz des Hubrettungsfahrzeugs plant, sollte man davon ausgehen können, dass es überwiegend fahrbereit ist oder Ersatz vorhanden ist und es nicht zu weit weg stationiert ist.
Herr Bußmann hat die Grenze bei Außenbereichen erläutert. Mein Beispiel betrifft vielleicht solch einen Außenbereich. Ich habe mich am Ort umgesehen. Dort stehen nur Gebäude, die so eben mit der Steckleiter angeleitert werden können, also 3-Geschosser. Im Neubaugebiet werden 3-Geschosser hochgezogen. Im Bebauungsplan ist die Traufhöhe mit 7 m begrenzt. Nun möchte jemand den Spitzboden mit 9,60 m Brüstungshöhe anleitern lassen (Maisonettewohnung).
Selbst wenn eine Drehleiter in 10 Minuten vor Ort sein könnte, ist fraglich, ob sie in den Außenbereich überhaupt sofort losgeschickt wird? Immer? Das soll mich nichts angehen, aber das würde mich interessieren. Den Erlaß zur FwOVO habe ich nun auch gelesen. Auf eine längere Wartezeit muss man sich also geradezu einstellen.
Als Brandschutznachweiser wäge ich ab, nehme ernst und treffe dann meine Entscheidung, die ich dem Auftraggeber mitteile.
MfG. Gerhard Karstens