Also ich verstehe das Problem nicht so ganz ...
@ Karstens: Ich glaube Sie machen sich da einfach ein Problem was keines ist. Ich finde es ja löblich, dass Sie das ganze so genau nehmen und sich Gedanken machen. Aber soll sich der Planer im Ernst jetzt auch noch Gedanken darüber machen, ob die Feuerwehr wirklich in 10 Minuten mit den richtigen Mitteln vor Ort sein kann?
"Hiermit bestätige ich ihnen, dass die Feuerwehr ... innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist für das Grundstück/Gemarkung ... wirksame Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen durchführen kann."
Da ist doch alles drin was Sie wissen müssen. Es gibt nur einen kleinen Schönheitsfehler an dem Satz der Feuerwehr: "durchführen" dürfte extrem schwierig sein und würde ich durch "einleiten" ersetzen, denn die Hilfsfrist endet mit der Erkundungsphase ...
Ich versuche mal eine andere Erklärung. In der Bauordnung geht es wie wir alle wissen primär um Standardbauten. In der Gebäudeklasse 1 bis 3 kann der zweite Rettungsweg bei diesen Standardbauten über die 4-teilige Steckleiter sichergestellt werden, die jedes Standardlöschfahrzeug heute mitführt. Der Ersteller des Brandschutznachweises benötigt keine besondere Zusatzqualifikation und muss auch die Feuerwehr nicht beteiligen. Er kann sich einfach zurücklehnen und davon ausgehen, dass die Feuerwehr das kann. In der GK 4 wird es schon schwieriger, da wird noch nicht geprüft, aber der Ersteller muss schon mal etwas mehr wissen, wenn auch nicht sooo viel mehr. Zumindest frägt er ab, ob die zuständige Feuerwehr eine Drehleiter hat. Da reicht heute oft schon der Blick ins Internet. Ist die Drehleiter vorhanden, dann reicht das. Punkt! Sie müssen als Nachweisersteller nicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr beurteilen. Sie können dem Bauherrn mehr empfehlen, aber das wars dann.
Nehmen wir mal die 8,00 m Brüstungshöhe, eines meiner Lieblingsthemen ... Die passen eigentlich gar nicht so richtig mit der 4-teiligen Steckleiter zusammen. Die hat nämlich 8,40 m Gesamtlänge! Die Nennrettungshöhe beträgt incl. Anstellwinkel und Überstand (nach UVV Feuerwehr) noch ca. 7,00 m ... ups, wo ist denn da der fehlende Meter hin? Kann im Extremfall für die Feuerwehr zu sehr grenzwertigen Rettungsaktionen führen, ist aber scheinbar vom Gesetzgeber akzeptiertes Restrisiko, wohlgemerkt bei Standardbauten. Es steht nirgendwo, dass die Drehleiter innerhalb der Hilfsfrist vor Ort sein muss. Eine gute Feuerwehr führt diese in ihrem Ausrückebereich grundsätzlich im Ersteinsatz mit, aber eine Garantie haben Sie keine. Innerhalb der Hilfsfrist muss die erste Einheit vor Ort sein, in der Regel eine Gruppe. Diese erkundet und leitet erste Maßnahmen ein. Es ist Aufgabe des ersten Einsatzleiters vor Ort, die Gefahr richtig einzuschätzen und ggf. richtig nachzualarmieren. Gerade auf dem Land wird eher mehr alarmiert, damit man auf der sicheren Seite ist.
§ 33(3) Satz 1 MBO
"Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt."
Das heisst die zuständige Ortsfeuerwehr muss über das Gerät verfügen. Punkt. Es ist nicht Ihre Aufgabe zu beurteilen, ob dies innerhalb der Hilfsfrist erfolgen muss oder nicht. Wenn die zuständige Feuerwehr das so regelt, dass erste Einheiten (ohne DL) innerhalb von 10 Minuten vor Ort sind und die Drehleiter dann mit weiteren Kräften 5 Minuten später da ist, dann ist das so. Wenn auf beiden Seiten vom Gebäude Menschen in 15 m Höhe um Hilfe rufen, muss ich auch erst erkunden wo die Gefahr am grössten ist und eine Entscheidung treffen. Das habe ich auch schon mehrmals selbst erlebt. Bei grösseren Gebäude kann diese Erkundung auch erst mal ein paar Minuten dauern ... Wollen Sie all diese Überlegungen jetzt auch noch in Ihren Brandschutznachweis aufnehmen und die Gemeinde auffordern noch eine weitere Drehleiter zu beschaffen?
Bei Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten ist dann wieder eine Prüfung und damit die Beteiligng der Feuerwehr erforderlich, da bekommen Sie dann auch eine entsprechende Aussage über die Behörde oder den Prüfer.
Was ich damit sagen möchte, lasten Sie sich nicht zu viel auf. Sie können und müssen nicht alles bis ins letzte Detail abschliessend beurteilen.
Gruss PF