@ Ninni: Also mit den 1.600 m? hat das mal gar nix zu tun. Und zu Ihrem Vorwurf alles übertrieben sicher machen zu wollen: Bei meinen Auftraggebern habe ich den Ruf, dass ich Dinge ermögliche, die andere scheinbar übertreiben.
Gehen Sie doch einfach mal gedanklich weg von der Bauordnung. Für mich war und ist klar, dass Trennwände Räume und Nutzungseinheiten trennen (mit dem Zusatz innerhalb von Geschossen) und Brandwände trennen Gebäude. Es gab immer eine klare Hierarchie zwischen diesen Wandarten, was auch Sinn macht. Diese bisher klare Trennung aufzuweichen halte ich persönlich für vollkommen falsch. Damit wird die Bauordnung zum Wunschkonzert.
Nehmen Sie z.B. Reihenhäuser auf ein und dem selben Grundstück. Wenn wir diese nur durch Trennwände trennen, dann müssen wir das Gesamtgebäude eigentlich richtigerweise als Gebäudeklasse 3 betrachten. Damit sind alle Treppen bei mehr als 2 Geschossen und mehr als 200 m? als Treppenräume auszubilden, was sich vor allem auf die Türen auswirkt ...
Jetzt lesen Sie doch einfach mal die Absätze 1 der Art. 27 und 28 BayBO, dort ist jeweils das allgemeine Schutzziel dieser Wände beschrieben:
"Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein."
"Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern."
Wenn Sie die Vorgängerversionen der Bauordnungen lesen, werden Sie zu dem selben Ergebnis kommen. Warum gibt es denn in Deutschland Bundesländer in denen Gebäudeabschlusswände auf dem Grundstück vorgesehen sind? Sind die alle dumm? Ich kann die Argumente gegen eine Gebäudeabschlusswand auf dem Grundstück schon auch verstehen, weil sie hier nicht dem Nachbarschutz dienen. Aber wenn man auf dem Grundstück die Abstandsflächenregeln richtig anwendet, dann ist zumindest immer ein Abstand sichergestellt bzw. dass sich Aussenwände nicht oder in einem Winkel gegenüberstehen, der einen Brandüberschlag zumindest deutlich reduziert. Unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen GK durch Trennwände zu trennen steht im Wiederspruch zum o.g. Wortlaut des Art. 27 BayBO. Eine Trennwand einzubauen dokumentiert eigentlich den Sachverhalt zwei Gebäude zu einem zu verbinden. "Innerhalb von Geschossen" bedeutet damit auch automatisch "innerhalb von Gebäuden". Warum heisst es denn innerhalb von Geschossen? Weil Trennwände z.B. bis unter die Rohdecke zu führen sind, auch das dokumentiert ihre untergeordnete Stellung "innerhalb von Geschossen" gegenüber den Brandwänden, die im Gegensatz dazu durchgehend sein müssen und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verspringen dürfen.
Ich bleibe bei meiner Auffassung und Vorgehensweise, wenn ich dem Bauherrn eine saubere Arbeit abliefern möchte. Innerhalb des Grundstückes sind Abstandsflächen erforderlich, die einen Mindestschutz sicherstellen und zwar über Abstände und/oder Stellung der Aussenwände zueinander. Wenn diese Abstände unterschritten werden sollen oder Gebäude zusammengebaut werden sollen, dann sind das für mich Abweichungen die zumindest besondere Vorkehrungen erforderlich machen. Wenn ich Gebäude zusammenbaue, dann mache ich Gebäudeabschlusswände. Dies empfiehlt sich schon alleine aufgrund der Tatsache, dass Grundstücke auch nachträglich geteilt und verkauft werden können und das vermittle ich auch so dem Bauherrn.
Gruss PF