Wie schön und hilfreich wäre es, wenn alle Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörden einen gleich qualifizierten Kenntnis-/ Ausbildungsstand hätte und gleich grußzügig bzw. oder kleinlich sein würden...! Sie sind es aber nicht.
Zwei Bauanträge können gefordert werden:
1. für zwei nebeneinander liegende Grundstücke(Aktenführung!),
2. vielleicht... für zwei nebeneinander liegenden Gebäude auf einem Grundstück (vgl. zum Gebäude-Begriff § 2 /Art. 2 der LBO), wenn das sachlich begründbar ist (z.B. wegen unterschiedlicher Prüfvorgänge u.ä.), d.E. kann das vergleichbar gehandhabt werden für übereinander liegende Gebäudeteile, soweit diese im Maßgeblichen trennbar sind (z.B. eine öffentliche Tiefgarage mit Ausgängen außerhalb der Gebäude, mit aufstehenden anders genutzten Gebäuden).
Wem auf Forderung der BAB zwei Bauanträge zu aufwändig sind, mag diskutieren (und verstehen) oder notfalls streiten.