Das würd mich jetzt aber auch interessieren.
Zitat BayBO:
"Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."
Fall 1) Der Bauherr bestimmt einen Raum zum Aufenthaltsraum.
Dann isses einer, unabhängig davon, ob er dazu (bzgl. Belichtung usw.)geeignet ist oder nicht.
Fall 2) Allein wenn er baulich dazu geeignet ist, dann ist er auch als solcher zu bewerten, unabhängig davon, ob er vom Bauherrn dazu bestimmt wurde oder nicht.
Das bedeutet doch das "ODER" in der Bauordnung, oder?
Und da komm ich jetzt aber nicht mehr ganz mit.
Das würde bedeuten, dass die gut geplante (weil gut belüftet, gut belichtet, mind. 2.40 m hoch usw.) Umkleide als AR "geeignet" wäre und somit einen 2.RW bräuchte.
Und die schlecht geplante, in der es schon allein aufgrund baulicher Mängel (niedrig, keine Fenster) schwitzt und stinkt, nicht als AR geeignet wäre und somit auch keinen 2.RW bräuchte.
Das kanns doch jetzt nicht sein, oder?
Schönes Wochenende,
J. Edtbauer