@WaGo75:
Ich muss noch einmal nachkarten und einige Punkte verständlicher ausdrücken.
Das Baurecht unterscheidet nicht zwischen Aufenthalts- und anderen Räumen, sondern stellt an Aufenthaltsräume explizite Anforderungen (so wie auch an bestimmte andere Räume).
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Aufenthaltsraum handelt oder nicht, kommt es allein (!) auf dessen Eignung an. Dies bedeutet:
Ein Raum, der nach der Bauvorlage als Aufenthaltsraum dienen soll, dessen Anforderungen aber nicht genügt - also nicht geeignet ist - ist kein Aufenthaltsraum.
Und umgekehrt ist ein Raum, der zwar nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden soll, aber als solcher geeigent ist, ein Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung.
Genau diese beiden Sachverhalte sind im Genehmigungsverfahren (hinsichtlich des Themas "Aufenthaltsräume") zu prüfen.
Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus dem Vorhandensein von Aufenthaltsräumen noch weitergehende Rechtsfolgen, vom Arbeitsstätten- bis hin zum Planungsrecht.
Die Frage ist mich eher, ist es wirklich Aufgabe des SV für den Brandschutz, die Aufenthaltsräume zu bestimmen - oder muss das nicht der Entwurfsverfasser tun?
Gruß
C. Lammer