Ziffer 9 M-SchulbauR:
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das
Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
Soweit ich weiss, sind sogar sogenannte "nichtelekrische Signalgeräte" zulässig wie z.B. Handsirenen und Glocken, wenn o.g. Schutzziel damit erreich werden kann, was mitunter bei kleinen Dorfschulen der Fall sein kann. Wenn Sie eine Laute Glocke an einer jederzeit Zugänglichen Stelle mit Telefon deponieren und das im BSN und in der Brandschutzordnung so festlegen, kann dies durchaus seinen Zweck erfüllen. Wie wollen Sie die Glocken jetzt prüfen lassen???
Was ich damit sagen möchte: Der erste Beitrag von Werner Müller trifft dem Nagel auf den Kopf. Sie bauen die Anlage nicht für den Sachverständigen, sondern für das zu erfüllende Schutzziel und das kann auch die laute Glocke sein, wenn es sich um 2 bis 3 Klassenzimmer handelt.
Alarmierungseinrichtungen können Teil einer BMA sein, müssen sie aber nicht. Da die o.g. Normen Stand der Technik sind, empfiehlt es sich diese im BSN vorzugeben. Die DIN 14675 ist z.B. bauaufsichtlich nicht verbindlich, gilt aber heute als Stand der Technik. Wenn jemand z.B. aus nachvollziehbaren Gründen den gewaltfreien Zugang für die Feuerwehr nicht möchte, kann ihn keiner dazu zwingen. Er hat halt mit einer kaputten Türe zu rechnen, wenn nur ein Fehlalarm vorliegt.
Die Anlage wird im Brandschutznachweis oder -konzept definiert und durch die zugrundegelegten Schutzziele definiert. Damit werden auch die Prüfgrundsätze festgelegt.
Das ist auch oft das Problem bei bestehenden Anlagen. Eine BMA wurde irgendwann mal eingebaut weil das Gebäude alt ist und der Kreisbrandrat damals meinte, dass das gut sei. Sicher nicht falsch. Aber keiner hat festgehalten welche Schutzziele erfüllt werden sollen und wie der Umfang der Anlage aussehen soll. Man hat halt das gemacht, was die Firma damals empfohlen hat. Und dann kommt einer 2013 und prüft die Anlage nach DIN 14675, DIN EN 54 u.s.w.
Man gehe zurück auf Los und lese nochmal den Beitrag von Werner Müller.
Die Kenntnis der Gesetze, Normen und Regelwerke ist unabdingbar für unsere tägliche Arbeit, aber wir dürfen uns nicht von ihnen versklaven lassen. Gut dass die Gesetze nicht alles abdecken können und dass es den Weg der Abweichung gibt. Wie langweilig wäre unser Beruf sonst ...
Gruss PF