@Meyexx
Vielleicht sollten Sie auch einmal die "Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung" zu Rate ziehen ;-))
"44 Sonderbauten (§ 44)
...
44.2 Zu Absatz 2
Der nicht abschließende Katalog nennt Vorhaben, bei denen es sich in der Regel um Sonderbauten handelt. ... Bei der Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau handelt, können folgende, im Katalog der Musterbauordnung enthaltene Konkretisierungen herangezogen werden:
...
7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
..."
Gruß
C. Lammer