Hallo 3franken,
aus den Erläuterungen würde ich das verneinen:
"Daraus ergeben sich die Mindestbreiten der Rettungswege je darauf angewiesener Personen, wie sie in den Folgenummern 1 und 2 geregelt sind. Würde eine Breite von nur 0,90 m oder 1 m zu Grunde gelegt, so bedeutet dies, dass jeweils nur eine Person den Raum verlassen kann, dadurch
würden sich die Räumungszeiten verdoppeln. ...
Aus Absatz 4 Satz 2 ergibt sich unmittelbar das Verbot der Einengung der erforderlichen Rettungswegbreite."
Alternativ bleibt m. E. nur noch eine "Evakuierungsberechnung".
Gruß
C. Lammer