Hallo Vonhof,
zu 1) Nö. Könnte man meinen. Ist aber nicht so.
zu 2) Nö. Zwei Rettungswege sind nur in selbstständigen Betriebsstätten erforderlich. Weil es nach Deiner Auffassung auch nichtsselbsständige Betriebsstätten gibt, wären die dort nicht erforderlich. Mein ich ja auch nicht ernst, wäre aber nach Deiner Auslegung so möglich.
zu 3) Nö. Der 34 (1) Nr. 4 gilt sinnvollerweise nur bei räumlich zusammenhängenden NE. Alles andere ist doch von der Sache her Unsinn.
zu 4) Schon. Die Frage nach den Folgen der Einstufung könnte einen Hinweis darauf geben, ob man mit der Addierung richtig liegt. Oder vielleicht doch etwas mißversteht und einem theoretischen Hirngespinst hinterherläuft.
zu 5) Sorry, falsch ausgedrückt: Es könnte der Eindruck entstehen, das Du persönlich eine vermeintliche Prüfpflicht als durchaus positiv ansiehst.
zu 6) Aha, St. Bürokratius lässt grüßen.
zu 7) Genau, das Hotel, darauf habe ich gewartet: Rein rechtstheoretisch: Eine Nutzungseinheit. Vielleicht. Rein praktisch: Ist der Begriff der NE im Hotel überflüssig (zumindest brandschutztechnisch), da sämtliche (alle?) Anforderungen schon unterhalb der NE-Definition (und auch der GK) aufgehängt bzw. geregelt sind (z.B. Tragwerk, Wände zwischen Beherbergungsräumen, zu anderen Räumen, Rettungswege etc.). Die Definition einer NE ist daher in der praktischen Umsetzung irrelevant. Noch nicht mal verfahrenstechnisch hat die Definition der Nutzungseinheit bzw. die GK-Einstufung des Hotels eine Auswirkung.
Hinsichtlich der Sinnhaftigkeit: Ok, lassen wir das Büro beiseite und nehmen das 0815-Wohngebäude. 4 Geschosse, 4 Wohnungen, jede 205 qm.
Ich kaufe jetzt zwei Wohnungen für mich und meine Familie. Kinder oben, Eltern unten. Ist das jetzt eine gemeinsame NE > 400 qm und das Gebäude fällt aus der GK 4 raus? Sorry, das ist Blödsinn. Aber wenn doch: Dann kaufen halt meine Kinder die obere Wohnung. Dürfen die dann jetzt noch nach unten zum Mittagessen kommen?
Zum Jäde: Ich lese da "Nutzungseinheit ist eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen."
Ich unterstreiche in meinem Kommentar "in sich gechlossene Abfolge".
Und weiter lese ich dort: "Ob eine Nutzungseinheit vorliegt oder nicht, hängt also nicht von der baulichen Ausgestaltung, nicht davon ab, ob ein bestimmter Raum oder eine bestimmte Abfolge von Räumen in einer bestimmten Weise bautechnisch gegenüber einem anderen Raum oder anderen Räumen abgeschlossen sind, sondern von der Einheitlichkeit der Nutzung und den Nutzerkreises".
"bestimmte Abfolge von Räumen" hab ich mir unterstrichen.
Und noch weiter lese ich: "Liegt aber eine bautechnisch in der vorgeschriebenen Weise gegenüber anderen Räumen abgeschottete Nutzungsenheit vor, ändert sich daran nichts, wenn mehrere ursprünglich von unterschiedlichen Nutzern genutzte Nutzungseinheiten nunmehr von einem Nutzer genutzt werden, soweit nicht der neue (Gesamt-)Nutzer z.B. Trennwände zwischen (bisherigen) Nutzungseinheiten beseitigt".
Der Satz erklärt doch implizit schon alles, was wir heute diskutiert haben.
Und zur Antwort an Franzl: Durchaus ist die NutzUNG bis zum Zeitpunkt der Baueingabe klar, aber der NutzER, der lässt oft lange auf sich warten...komisch, wieso haben meine Bauherrn dann doch immer eine Baugenehmigung bekommen?
Gruß
Werner Müller