Nochmal:
Ob die 96m? aus dem Bauchgefühl zu empfehlen sind, ist nicht die Frage.
Mir geht es hier ausdrücklich nicht darum. Sondern um die Frage, was für alle Beteiligten als gesichert verbindlich gilt. Das DVGW ist es nicht. Da können sie als Sachverständige Kollegen noch so irritiert und aufgebracht auf ihren Schreibtischen trommeln. Das einzelne Verwaltungsgerichte dies so meinen, heißt nicht, das es Gesetz ist oder alle Gerichte so entscheiden. Das dürften Sie aus eigener Erfahrung kennen.
Ein Gebäude mit wenigen alten Bewohnern; hier leben auf die Fläche nicht mehr als in einem Mietshaus, vielleicht sogar weniger.
Die Unterstellung der schleppend vorangehenden Personenrettung hingt also doch gewaltig.
Der Bauherr hat mit seinem Nachweis-/Konzeptersteller einen Bedarf als "Vorschlag" angegeben. Dem folgt die Behörde nicht, jedoch ohne eine entsprechende Begründung. Da nur schwammig auf das DVGW bezogen, anfechtbar. Da sind wir uns einig.
Ob es der Gemeinde zumutbar ist 96 zur Verfügung zu stellen ist ebenfalls nicht das Thema. Das kann ein Verwaltungsgericht so und so entscheiden. Hier irrelevant für meine Frage.
Stellen Sie sich doch bitte mal die Frage:
Wenn das DVGW-Heftchen nicht da ist, wonach bemessen Sie dann?
Bleibt also die Aussage:
"Wenn im priviligierten Außenbereich kein Löschwasser vorhanden ist, dann gibt es dort keines. Punkt.
Gerade zu Löschwasser im Außenbereich gibt es haufenweise Gerichtsurteile. Der Bauherr steht nicht in der Pflicht, die Gemeinde ggf. auch nicht. Sache erledigt."
Ergo käme der Bauherr im Identifikationsbeispiel damit davon, dass er nichts bereitstellt, die Gemeinde ist in der Pflicht, weil keine Einzelbebauung. Da die Zumutbarkeit der Gemeinde nur bedingt greift, bleibt es beim "guten Gewissen" des Bauherrn und seiner Versicherung, die ihm eventuell "Empfehlungen" gibt.
Geht Ihr dem so mit? Dem Gedanken, meine ich, nicht das das so gut ist.
Versteht mich doch bitte, ich möchte mich für solche Fälle mit Euch austauschen, um für mich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.