Im Grunde muss man doch nur auf das Arbeitsblatt W 405 verweisen:
Grundschutz: "ist der Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko"
Objektschutz: "c) für sonstige Einzelobjekte, wie Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen, Wochenendhäuser"
Abschnitt 3.2:
"Von der Gemeinde ist zu prüfen, welche Löschmittel zur Anwendung kommen sollen. Wird Löschwasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnenn, Behältern [...] oder dem öffentlichen Trinkwasserrohnnetz entnommen werden kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserrohrnetzes besondere Bedeutung zukommt."
In Bayern hilft vielleicht auch das hier:
Merkblatt Nr. 1.8/5 vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft (08/2000)
(Heute: Bayerisches Landesamt für Umwelt)
"Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung"
2.5.1 Bei Einzelanwesen und Aussiedlerhöfen:
Im Einvernehmen mit dem Fachberater für den Brand- und Katastrophenschutz an den Regierungen ist der erforderliche Löschwasserbedarf festzulegen.
Hierbei soll Löschwasser nur dann aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden, soweit dies hygienisch vertretbar und gesamtwirtschaftlich zweckmäßig ist.
Ein Leistungsvermögen des Rohrnetzes von mind. 10 l/s (Löschwasserbedarf für eine Löschgruppe) soll zur Löschwasserversorgung noch berücksichtigt werden.
Ansonsten sind Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung voneinander zu trennen bzw. ist die Löschwasserbereitstellung anderweitig zu ergänzen.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/index.htm