In Berlin werden Dachterrassen so bewertet...vielleicht hilft´s weiter
Materielle Anforderungen für die Anzahl der Rettungswege von Dachterrassen lassen sich aus der BauO Bln nicht ableiten. Um die Grundanforderungen des Brandschutzes nach § 14 BauO Bln zu erfüllen, wird Folgendes festgelegt:
1. Für Dachterrassen von Nutzungseinheiten, die keine Wohnungen sind, und für Dachterrassen von Sonderbauten müssen grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
2. Für eine (nach oben offene) Dachterrasse, die sich eindeutig einer Wohnung (Nutzungseinheit) zuordnen lässt, kann auf einen zweiten Rettungsweg verzichtet werden, wenn
• die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist,
• die Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und dieser Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum ausgebildet ist,
• die Verbindungstreppe als notwendige Treppe entsprechend der Technischen Baubestimmung DIN 18065: 2000-01 gemäß Tabelle 1 Zeile 1 geplant und ausgeführt ist,
• die Verbindungstreppe als notwendige Treppe aus tragenden Teilen besteht, die die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 erfüllen.
Bei der Dachterrasse handelt es sich nicht um ein Geschoss sondern um einen begehbaren Teil der Dachfläche, auf der sich Personen bereits im Freien befinden. Dies gilt auch, wenn die Wohnung über zwei Geschosse verfügt oder wenn es sich um eine Dachterrasse auf einem sog. Townhouse handelt.
Dieser Beitrag wurde in TOP 56.11 der Als behandelt. Stand 12/2012 (Berlin)