und nochmals ;-)
Abschnitt II, ist der "Schalter". Hier wird geregelt, welche Maßnahmen genehmigungspflichtig, verfahrendfrei bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren abzuwickeln sind.
Im Abschnitt II wird also gereglt "ob" ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Wenn hier die Prüfung durch den BH/Architekt ergibt, dass die vorgesehenen Maßnahmen verfahrensfrei sind, dann kommt Abschnitt III gar nicht erst zum tragen. Egal ob Sonderbau oder nicht.
Nur wenn auf Basis Abschnitt II auf "genehmigungspflichtig" erkannt wird, dann geht´s ganz analog den Vorgaben des Abschnitt III weiter "wie" geprüft/genehmigt wird.
Die Ausgangsfrage war aber, wann überhaupt die Voraussetzungen für eine verfahrensfreie Änderung vorliegen bzw. wo deren Grenzen sind.
Da hilft kein Abschnitt III weiter...
Aber anscheinend kann das keiner hier eine belastbare Argumentation aus der BayBO ableiten :-)
Das Thema packe ich also in die gleiche Kiste wie die anderen Molotowcocktails wie "Definition Nutzungseinheit", "wann ist´s ein eigenes Gebäude" etc.
Stefan Blümel