@W. Linhardt:
da lese ich die bayBO aber anders.
Im Zweiten Abschnitt (Art. 55 mit 58) geht´s um Genehmigungspflicht und Genehmigungsfreiheit, u.a. eben auch um sog. verfahrensfreie bauvorhaben.
Im Dritten Abschnitt (Art. 59 mit 73) geht´s um das Genehmigungsverfahren selbst.
D.h. erst wenn ein Bauvorhaben als nicht
a) im Zuge eines anderen Verfahrens (z.B. BImSchG)zu genehmigen ist,
b) gem. Auflistung verfahrensfrei ist oder
c) im Genehmigungsfreistellungsverfahren (qual. BPlan) abgewickelt wird, erst dannn greift Abschnitt 3.
Nach meiner Logik kann daher Abschnitt 3 nicht dafür herangezogen werden, wie einSachverhalt nach Abschnitt 2 zu bewerten ist...
@Anton:
ob ein Bauvorhaben/Gebäude als Sonderbau, GK5 oder Mittel-/Großgarage einzustufen ist, hat doch nichts mit der grundsätzlichen Genehmigungspflicht zu tun. Davon hängen allenfalls einzelne Punkte des Verfahrens ab wie Prüfpflichtigkeit des Brandschutznachweises oder Möglichkeit isolierter Abweichungen, aber wenn ich keine Abweichungen brauche...
@clammer:
so logisch das erst mal klingt - wo steht denn, dass Eingriffe, die "öffentlich-rechtliche Anforderungen" (Definition?) berühren grundsätzlich genehmigungspflichtig seien?
Ausschließlich beim Punkt Nutzungsänderungen wird auf diese öffentlich-rechtliche Anforderungen Bezug genommen. Aber wenn keine Nutzungsänderung vorliegt?
Zur ursprüngliche Frage: Wann liegt eigentlich eine Nutzungsänderung vor?
Wenn ich Art. 57 wörtlich nehme ist eine Nutzungsänderung z.B. von Arztpraxis auf Büro genehmigungspflichtig, weil sich damit zwar das Risiko minimiert aber z.B. der Stellplatzbedarf ändert. Andererseits ist die Umstellung einer 1000 m2 NE mit Büronutzung und notwendigen Fluren in 3 400-m2-Büro-Nutzungseinheiten (bauliche Maßnahmen. 3 geänderte Türen, 2 nichttragende Wände) ohne notwendige Flure verfahrensfrei. Selbst wenn ich vorher innerhalb der 1 NE 2 bauliche Rettungswege erreichen konnte und künftig anleitern muss (kein Drama, aber eben veränderte Situation).
Stefan Blümel