Also, als mögliche Rechtsvorschrift kann hier - für Bayern - angegeben werden § 22 VVB (Verordnung zur Verhütung von Bränden v. 15.05.81)
"........Durchgänge, Treppenräume und Verkehrwege .... sind freizuhalten", d.h. Formaljuristisch ist hiermit das Einbringen von Brandlasten in o.g. Bereiche verboten.
In Bayern ist das ganze geregelt.
Die von Ihnen beschriebene Situation müsste man Kompensieren, der Fachplaner hätte das mitbetrachen sollen.
Kompensationsmaßnahmen wären für mich in diesem Fall
a) Rechner weg und tragbares Gerät zum Scannen.
b) Rechner mit einem Gehäuse wie für Fotokopiere in notwendigen Fluren
c) Rechner belassen und einen Brandmelder verlegen bzw. neu setzen direkt vor dem Gerät.
Beim gang vor Gericht, hat man im allgemeinen schlechte Karten, da wir leider viele soll und kann Vorschriften haben, und vieles Kompensiert werden kann, und Abweichungen erteilt werden.
Das macht es dem Gericht schwer nur anhand der Vorschriften den Fall zu beurteilen.
Streng nach Vorschrift hat der Planer so nix falsch gemacht, weil das nicht geregelt ist. bzw. nur in Bayern soweit ich jetzt was gefunden habe. ggf. steht dazu auch noch etwas in der ehemaligen VVBauO NW, aber auch dort nur zwischen den Zeilen.