Hallo, liebe Fachleute!
Ich hätte eine Frage:
In Bayern soll in einem bestehenden Wohnhaus (mit mehreren Nutzungseinheiten) im Dachgeschoß eine Galerie eingebaut werden. Die OK FFB im DG ist 6,50m über Gelände, also handelt es sich bisher um eine Gebäudeklasse 3. Die Galerie soll im Wohnzimmer der DG-Wohnung eingebaut werden und beansprucht weniger als die Hälfte des Luftraumes in Höhe des Galeriefußbodens und erstreckt sich auch über keinen anderen Raum, also eine echte Galerie.
Die Fußbodenoberkante der Galerie wäre dann bei 8,80m.
Zählt die Galerie nun als Aufenthaltsraum und bewirkt, dass das gesamte Gebäude durch den Galerieeinbau jetzt in die Gebäudeklasse 4 rutscht?
Andererseits beruht die 7m-Grenze bei der GKl-Einteilung ja eigentlich auf der Möglichkeit der Rettung über Feuerwehrgeräte. Eine Galerie hat jedoch das Privileg, die Rettungswege in der unteren Ebene nutzen zu dürfen, also ergibt sich durch ihren Einbau keine Anhebung des 2.RW über die 7m.
Über Ihre Meinung würde ich mich freuen, da ich an anderer Stelle bisher keine Lösung gefunden habe. Vielen Dank schon mal im Voraus!