Hallo Zusammen,
wie immer eine interessante Diskussion, aber kommt mir das nur so vor oder wurde an einer Stelle von alle etwas überlesen.
Lars schrieb oben:
In der Durchführungsverordnung zur BauO von 1962 steht:
"Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über Geländer liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern für Feuerwehrfahrzeuge auf einer Fahrbahn erreichbar sein, deren Rand vom Gebäude mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 Metern höchstens 6 m entfernt ist."
Ich nehme das mal wie folgt auf
1. 1962 (da schon)
2. Brüstung über 8 m (vergleichbar mit heute Gebäude mittlerer Höhe)
3. eine Außenwand mit notwendigen Fenstern (vergleiche ich mal mit Rettungswegfenster)
4. für FEUERWEHRFAHRZEUGE erreichbar sein.
Dann noch die Zahlen (3m, 9m,6m, 18m) die wir auch aus dem § 5 der heuteigen BauO NRW kennen.
Müsste ich daraus nicht herleiten, dass bereits 1962 bei Gebäuden mittlerer Höhe (also Gebäuden Brüstungshöhe Fenster >= 8m) eine Aufstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug erforderlich war.
Oder berufen wir uns darauf das es nicht in der Bauordnung stand sondern eben nur in der Durchführungsverordnung?
Wenn ja, warum argumentieren wird dann heute oft genau anders herum in dem wir uns auf die Verwaltungsvorschrift zur heutigen Bauordnung (sogar mit richterlichem Segen) berufen?
Wolfgang