Hallo noch einmal,
ich habe mir die ganze Thematik noch einmal durch den Kopf gehen lassen, bin mir bezüglich der Rechtslage jedoch nicht klar geworden.
Bei nach 1984 errichteten Gebäuden ist der Fall klar.
Bei den Gebäuden, die nach Bauordnung von 1962 bzw. 1970 errichtet wurden, stimme ich Ihnen, Herr Vonhof, zu, dass dort grundsätzlich kein zweiter Rettungsweg gefordert wurde.
Auf der anderen Seite stehen folgende Punkte:
Es gibt, wie bereits vom User MarKe geschrieben, die Anforderung, dass Rettung von Menschen möglich sein muss.
In der Durchführungsverordnung zur BauO von 1962 steht:
"Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über Geländer liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern für Feuerwehrfahrzeuge auf einer Fahrbahn erreichbar sein, deren Rand vom Gebäude mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 Metern höchstens 6 m entfernt ist."
Aufenthaltsräume müssen notwendige Fenster in ausreichender Anzahl haben, mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern muss für Feuerwehrfahrzeuge erreichbar sein - wozu, wenn nicht zur Rettung von Menschen über die Rettungsgeräte der Feuerwehr.
Es gibt in den DVO von 1962 und 1970 (0,6m x 0,9m) bzw. der allgemeinen AVO von 1975 (1,2m x 0,9m) Anforderungen an die Größe von Fenstern die als Rettungswege dienen.
In der Bauordnung von 1970 wird festgelegt, dass Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen nur errichtet werden dürfen, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass vorher alle Gebäude errichtet werden durften. Wie ich oben dargelegt habe, dürften die fünf Vollgeschosse auf die Rettungshöhe der Schiebleiter abzielen.
Im Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW vom 29.08.2000 heißt es:
"Bis zum Inkrafttreten der Bauordnung 1984 wurde bei Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen der zweite Rettungsweg durch tragbare Rettungsgeräte der Feuerwehr als erbracht angesehen, weil Steckleitern und Schiebleitern zum Einsatz kamen."
Es war also wohl schon mind. seit 1962 so, dass Fenster als Rettungsweg für die Rettung durch die Feuerwehr eingeplant waren. Die entscheidende Frage für mich ist jetzt, ob die o. g. Anforderungen für diese Fenster galten oder ob man sich in dem Fall darauf verlassen hat, dass die notwendigen Fenster schon "irgendwie" als anleiterbare Stelle taugen.
Prinzipiell benötigen Gebäude geringer und mittlerer Höhe aus der Zeit vor 1984 also keinen zweiten Rettungsweg, auch nicht nach den damaligen, im Vergleich zur aktuellen Rechtslage geringeren, Anforderungen?
Ich habe hier eine Liste mit Gebäuden (größtenteils Wohngebäude geringer und zum Teil mittlerer Höhe) von der Feuerwehr bekommen und soll diese auf das Vorhandensein eines zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr überprüfen. Schiebleiter und Steckleiter sind vorhanden, eine Drehleiter hingegen nicht. Wenn ich die Diskussion bis hierher richtig verstehe, sind die Gebäude vor 1984 ohne geeignete Fenster als zweiter Rettungsweg rechtmäßig, so dass weder vom Eigentümer einer Anpassung verlangt werden kann, noch von der Kommune der Kauf einer Drehleiter für die Feuerwehr (was immerhin eine erhebliche finanzielle Belastung des Haushaltes bedeuten würde, für Gebäude die seit 30 oder 40 Jahren im Bestand sind). Für den Fall der Menschenrettung bei nicht benutzbarem ersten Rettungsweg stellt die Drehleiter wohl in den Fällen die beste Alternative dar, geeignete Aufstellflächen vorausgesetzt, was auch noch zweifelhaft ist.
Ich bin mir in der Sache wie gesagt selbst nicht so ganz sicher und würde mich freuen, wenn sie eine Diskussion um diese Frage entspannen würde. Anscheinend gibt es hinsichtlich des zweiten Rettungsweges bei Gebäuden vor 1984 unterschiedliche Ansichten.
Grüße Lars