Die Auskunft der Berliner Bauaufsicht auf die Anfrage von Frau V. war dahingehend, dass Leitungsdurchführungen gem. MLAR geschottet werden müssen, weil sie eine raumabschließende Decke durchdringen: § 29 Abs. 4 BauO Bln.
Die Decke wäre also die F30-Kehlbalkendecke (beiderseitig F30) bei nichthochgeführter Trennwand.
Die Bauaufsicht Berlin teilte weiter mit, dass für ein liegendes Dachfenster
keine Abweichung bestünde, weil es wahrscheinlich in die Dachhaut/Dachfläche integriert ist, bei entsprechender Kastenausbildung.
Mit Kastenausbildung ist wohl die Leibungsbekleidung gemeint, die F30 wie die Dachschräge ausgeführt werden muss. Das Veluxfenster darf dann direkt neben der Trennwand liegen.
So verstehe ich die Antwort und sie ist nachvollziehbar. Dann dürfen Dunstrohre ebenfalls neben der Trennwand durch das Dach geführt werden, nur nicht ohne R30 durch die F30-Kehlbalkendecke.
Wie man ein Kunststoff-Dunstrohr als feuerhemmende Leitung durch das Dach führen kann, Herr Lammer, kann ich im Moment nicht sagen. Beim Durchdringen einer F30-Dachschrägenbekleidung fährt man normalerweise in die Mineralfaserdämmschicht als Vollsparrendämmung. Bei brennbarer Dachdämmung (z.B. PU) sollte man einen Steinwollekragen ausbilden, was keine Kostenfrage wäre. Der Kragen schadet auch der Belüftungsebene der Dachdeckung nicht, weil er punktuell ist. Bei PU-Dämmung hat man meistens eine Aufdachdämmung und die Trennwände werden dann nicht bis an die Dachhaut geführt.
MfG G.Karstens