Ja Roland, es ist wohl eine Abweichung, wenn man die Trennwand nicht bis zur Dachhaut führt, auch wenn die Dachschräge einseitig zu bekleidet wird, sowohl mit F30-Dachtragwerk als auch ohne.
Das gilt auch dann, wenn man eine Kehlbalkendecke hat, diese beidseitig F30 bekleidet und das Tragwerk, etwa die Sparren, die die Kehlbalkendecke tragen, F30 nachgewiesen werden, s. Brandschutzatlas.
Die Frage, ob man brennbare Teile wie Pfetten, Sparren, Latten durch bis zur Dachhaut hochgeführte Trennwände hindurchführen darf oder nicht, wird mit der Abweichungsgenehmigung umgangen, aber nicht beantwortet.
Bei Brandwänden ist das Hinwegführen brennbarer Teile untersagt. Bei Trennwänden ist das so nicht gefordert. Der Begriff "Hindurchführen" kommt aber auch bei Brandwandwand- und Treppenraumparagrafen nicht vor. Oder habe ich das nur noch nicht gefunden?
OK, BW müssen aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehen und (andere) Bauteile dürfen nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstand (der BW) nicht beeinträchtigt wird. Das ist unscharf. Man kann aaRdT anwenden, um zu begründen, warum das nicht gut ist.
Aber wir diskutieren hier über das Hindurchführen von Holz bei Trennwänden. Das scheint m.E. nicht unzulässig zu sein, egal ob das Holztragwerk für sich F30 oder F0 ist.
Trennwände dürfen über Eck angeordnet werden, Dachflächenfenster, Dunstrohre usw. dürfen direkt an der Trennwand liegen. Trennwände sind keine Brandwände und keine Treppenraumwände.
G.Karstens