Hallo Forum,
erst mal stimme ich Herrn Koeppen soweit zu, dass es wenig Sinn macht, den einen Teil weniger zu schützen, nur weil das Baurecht hier eine Abminderung zulassen würde; das Baurecht ist nur eine Mindestanforderung und es sollte nicht die Aufgabe des Brandschutz-Fachplaners sein, das Schutzneiveau soweit runter zu ziehen, wie nur möglich (und dann möglichst noch mit Abweichungen unterschreiten!)!
In einem Detailpunkt muss ich aber auch Herrn Koeppen widersprechen, denn T30-Türen mit F30-Seitenteilen müssen als gesamtes Element dann auch F30 Oberlichter haben; die Kombination T30/F30 mit G30-Oberlichtern gibt´s nicht;
zu den andern Beiträgen:
wenn hier jemand behauptet, dass die vds-Tür kein Feuer- oder Rauchschutzabschluss ist, hat er die MBO nicht verstanden!
die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in der MBO und den angeglichenen LBO´s, beginnen bei der dichtschließenden Tür! diese ist die erste Stufe der Anforderungen an den Brandschutz und soll die Möglichkeit bieten, wenn sie geschlossen wird, das Feuer ein paar Minuten, die zur Flucht benötigt werden, zu sichern und das Feuer für eine kurze Zeit "einzusperren";
dichtschließend = 3-seitige Dichtung, damit der Rauch einwenig an seiner Ausbreitung behindert wird;
die 2. Stufe ist die dicht- und selbstschließende Tür, bei der das Ziel durch die geforderte Selbstschließung unterstützt wird;
die "Bayerische Sonderlösung vollwandig" (gibts in andern Bundesländern teilweise auch bei Sonderbauten) ist eine weitere Stufe, die einen nicht normierten, aber gewünschten, erhöten Schutz bringen soll, damit die Gebäude sicher evakuiert/entfluchtet werden können (8-10 Minuten);
darüber hinaus, werden dann Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse mit einer normativ definierten Schutzanforderungen, je nach Gebäude und Nutzung, gefordert;
als Maximum kommt dann die T30/RS oder T90/RS, als entweder/oder Tür in den Forderungen der Bauordnung;
entweder/oder-Tür, weil sie je nach Brandereignis und Nähe zum Brandherd entweder eine Rauch- oder Feuerschutztür sein muss; ist der Brandherd in unmittelbarer Nähe zur Tür, erfüllt sie die Funktion der Feuerschutztür (die Dichtungen werden schnell durch Feuereinwirkungen zerstört und die Tür ist nicht mehr rauchdurchtrittshemmend);
ist das Feuer weiter entfernt in dem Brandabschnitt, fungiert die Tür als Rauchschutztür (ein Feuerwiderstand ist dann nicht erforderlich, da kein Feuer an die Tür kommt!)
die genannten 3 ersten Stufen der Feuer- oder Rauchschutztür (dicht-, dicht-/selbstschließend und vds, bzw. vds/selbstschließend sind lediglich nicht normativ geregelt (eingeschränkte Ausnahme: die dichtschließende, die im Anhang der DIN 18095 beschrieben ist); das bedeutet jedoch nicht, dass diese Türen keine Funktion im Brandschutz zu erfüllen haben! warum sollte das Baurecht sonst derartige Türen verlangen?
und wenn man in Bayern zuhause ist, sollte man wissen, dass die selbstschließende, vds-Tür in Beherbergungsstätten alternativ der (DIN, DIN EN)Rauchschutztür eingesetzt werden darf, wenn der Schallschutz berücksichtigt ist und die Tür dann eine 4-seitige Abdichtung hat!
Hieraus kann man erkennen, dass diese Türen auch Feuer- und Rauchschutzfunktionen erfüllt (T10/RS)!
um Herr Koeppen wieder zu zitieren: ..Alles so unendlich komliziert! - ??
ich denke, wenn man mitdenkt und die MBO verstanden hat, ist das garnicht mehr so kompliziert - oder? - aber immer brücksichtigen, dass die Bauordnungen nur das Mindest-"muss" vorgeben; in geschildertem Fall des KiGa sollte das Schutzziel dominierend sein und lieber ein wenig mehr angeboten werden;
heute KiGa, morgen KiTa mit U3-Kindern!
Kinder sind unsere Zukunft (und sollen mal unsere Rente erwirtschaften!)
mfg
der Feuerteufel